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Experten-Antwort

Wird eine Abfindung auf die große Witwenrente angerechnet

von M.D.13.02.2024 | 10:29
1932 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Arbeitgeber hat mir betriebsbedingt gekündigt, mein Arbeitsverhältnis erlischt nach der regulären Kündigungsfrist von 6 Monaten. Die Kündigung wurde als Aufhebungsvertrag erstellt, von den Anwälten aber so aufgesetzt, dass es einer betriebsbedingten Kündigung gleichkommt, da der Arbeitsplatz wegfällt. Es wird zusätzlich eine Abfindung gezahlt, die nach der regulären Arbeitszeit als einmaliger Betrag ausgezahlt wird. Ich beziehe zusätzlich eine große Witwenrente. Meine Frage: Wird die Abfindung auf die Witwenrente angerechnet und wenn ja, in welcher Höhe? Vielen Dank für eine Anwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo M.D.,

 

die von Ihnen gestellte Frage kann von hier aus nicht zufriedenstellend beantwortet werden. Im Regelfall wird bei der Einkommensanrechnung auf eine Witwenrente jeweils zum 01.07. eines Jahres das Entgelt des vergangenen Jahres ausgewertet. 

Abweichend davon ist das so genannte laufende Einkommen nur dann zu berücksichtigen, wenn es im Vergleich um mindestens 10% geringer ist als das aus dem Vorjahr ausgewertete Einkommen. Ihr im Jahr 2024 erzieltes Entgelt wird also möglicherweise erst zum 01.07.2025 eine Rolle spielen. Von wichtiger Bedeutung ist auch, ob Sie eine andere Beschäftigung aufnehmen oder evtl. Arbeitslosengeld beanspruchen.

Sie sollten deshalb Kontakt zum Rentenversicherungsträger aufnehmen, der die Witwenrente zahlt. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

jaam 13.02.2024 | 10:59
Ja, und in voller Höhe
Ultraam 13.02.2024 | 11:11
Kommt drauf an, woraus sich die Abfindung zusammensetzt. Wird die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, wird sie als Einkommen auf die Witwenrente NICHT angerechnet. Handelt es sich hingegen um ausstehende Gehaltsansprüche, dann wird sie angerechnet. Es gibt auch Mischfälle. Da muss dann das eine aus dem anderen herausgerechnet werden.
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