Hallo Ulrike,
eine Abfindung setzt sich regelmäßig aus einer Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt (Arbeitsentgeltanteil) und einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände (sozialer Anteil) zusammen. Nur der "Arbeitsentgeltanteil" der Abfindung ist als dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistung zu berücksichtigen. Für den "Arbeitsentgeltanteil", der im Normalfall vom Arbeitgeber bescheinigt wird, wird ein sogenannter Ruhenszeitraum errechnet, für den das bisher berücksichtigte Einkommen weiterhin als Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird. Dieser Ruhenszeitraum beträgt längstens ein Jahr. Eine Aufsplittung auf mehrere Jahre erfolgt nicht.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung