1. Die Zeit von Mai 1977 bis Januar 1978 wurde als Zeit der Schulausbildung nach Ihren Aussagen im Versicherungskonto gespeichert. Zeiten der Schulausbildung werden nicht mehr bewertet, so dass keine Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Diese Zeit wird lediglich z. b. bei der Ermittlung der 35 Versicherungsjahre berücksichtigt.
2. Gleichzeitig könnte diese Zeit gleichzeitig im Versicherungskonto als Zeit der Arbeitslosigkeit Anerkennung finden, jedoch auch diese Zeit wird nicht bewertet, so dass die Speicherung dieser Zeit keine Auswirkungen hätte.
3. Diese Zeit müßte bei der Wartezeit von 45 Versicherungsjahren berücksichtigt werden, weil ein Leistungsbezug nachgewiesen werden kann, jedoch nach Ihren Aussagen sind bereits 46 Versicherungsjahre vorhanden, so dass auch die 45- jährige Wartezeit bereits ohne diese angeführte Zeit erfüllt ist.
4. Aus diesen genannten Gründen ist es nicht sinnvoll Widerspruch einzulegen.