Änderung des Einkommens
Ändert sich die Höhe Ihres Einkommens, wird es grundsätzlich erst vom 1. Juli eines Jahres an berücksichtigt. Ist aber Ihr laufendes Einkommen im Durchschnitt mindestens zehn Prozent geringer als das zuletzt berücksichtigte Einkommen und hat der Rentenversicherungsträger davon Kenntnis erhalten, wirkt sich die Änderung schon früher aus.
Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Krankengeld) wird nur angerechnet, solange Sie diese Leistung erhalten. Die Rente wird nach Wegfall dieser Leistung neu berechnet.