Hallo Herr Wengenroth,
Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 105 SGB VI). Voraussetzung des § 105 SGB VI ist die Rechtswidrigkeit der Tat. Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht zum Beispiel auch nicht bei Tod durch eine vorsätzliche Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Ob Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, hängt von der strafrechtlichen Beurteilung ab.
Hallo Herr Wengenroth,
Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben (§ 105 SGB VI). Voraussetzung des § 105 SGB VI ist die Rechtswidrigkeit der Tat. Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht zum Beispiel auch nicht bei Tod durch eine vorsätzliche Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB). Ob Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, hängt von der strafrechtlichen Beurteilung ab.
Da aber Witwe oder Witwer in den allermeisten Fällen nicht der "Mörder" sein werden, gibt es doch zu 99,9% bei Suizid ganz normal die Hinterbliebenenrente.
Ja, völlig falsche Antwort von den Experten. Die Frage war, wenn schwerstleidende und todkranke im Ausland Sterbehilfe nutzen, und nicht, wenn Mord durch den deutschen Ehepartner. Übrigens traurig, dass das in der Schweiz möglich ist, in DE aber nicht.
Na von Dir Pfeife kann man ja nichts anderes als diesen Unsinn erwarten. Der letzte Satz des Experten ist völlig zutreffend. Die Frage ist nämlich, wie im Ausland in Anspruch genommene Sterbehilfe in Deutschland rechtlich beurteilt wird. Es war aber klar, dass Dein Spatzenhirn das nicht versteht. Wieder mal einer Deiner üblichen lächerlichen und inhaltsleeren Beiträge.
Sozial total inkompetent! Wer derart antwortet, hat wohl n schweren Rucksack mit sich zu tragen!!!! Anders ist das nicht zu erklären.
Auch nichts verstanden, aber sich überflüssig äußern. Ihren Rucksack können Sie nicht mal mehr hinter sich herziehen.🤦♂️
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