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Experten-Antwort

Witwenrente

von Silvie09.06.2019 | 12:24
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10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Mann ist leider verstorben. Theoretisch habe ich Anspruch auf die große Witwenrente - theoretisch deshalb, weil ich dank meines eigenen Einkommens nichts erhalten werde. Mein Mann würde sich im Grab rumdrehen - 50 Beitragsjahre und seine Frau geht leer aus. Nun habe ich folgende Fragen: 1. Wenn sich meine Einkommenssituation ändert, kann ich dann den Antrag erneut stellen? 2. Ich generiere mein Einkommen im Ausland, bin dem entsprechend dort sozialversicherungspflichtig, habe aber auch in D etliche Jahre einbezahlt und eine Rentenanwartschaft. Ich habe davon gehört, dass ich die Rentenpunkte meines verstorbenen Mannes (teilweise) auf mich übertragen lassen kann, um meinen eigenen Rentenanspruch in Deutschland zu erhöhen. Trifft das zu und wenn ja, wie muss ich vorgehen? Danke im Voraus für die Expertenantwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Silvie,

die Witwenrente kann erneut beantragt werden, wenn sich Ihr Einkommen so reduziert, dass sich ein zahlbarer Rentenbetrag nach der Einkommensanrechnung ergibt.

Beim Rentensplitting werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Ehegatten geteilt.

Die Durchführung des Rentensplittings ist zulässig, wenn

1. die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist oder

2. die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren wurden.

Wenn ein Ehegatte verstirbt, kann der überlebende Ehegatte das Rentensplitting allein herbeiführen.

Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht aber nur, wenn beim überlebenden Ehegatten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Dabei werden auch fiktive Zeiten berücksichtigt.

Ohne genaue Kenntnis der Einzelheiten Ihres Falles kann nicht beurteilt werden, ob bei Ihnen die Durchführung eines Rentensplittings möglich und wenn ja, sinnvoll ist. Sie sollten sich daher diesbezüglich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung entsprechend beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

Schorscham 09.06.2019 | 14:15
Hinterbliebenenrenten sollen (zumindest teilweise) den Lebensunterhalt der Hinterbliebenen sichern. Wenn aber das eigene Einkommen die recht großzügig bemessenen individuellen Freibeträge überschreitet, kann erwartet werden, dass der Hinterbliebene seinen Lebensunterhalt selber sichern kann. Daher entfällt der Anspruch ab einer bestimmten Einkommenshöhe. Die von Ihrem Gatten geleisteten Rentenbeiträge dienten in erster Linie seiner eigenen Absicherung und nur nachrangig der Ihrigen. MfG
KSCam 09.06.2019 | 12:39
1) Witwenrenten sind einkommensabhängig. Wenn Sie derzeit nichts bekommen weil Sie zuviel verdienen, kann die Rente erneut beantragt werden sobald sich das Einkommen entsprechend reduziert..... 2) Sie meinen wahrscheinlich das Rentensplittig - bevor man sich darüber Gedanken macht sollte man wissen welche Jahrgänge Sie haben und wann Sie geheiratet haben. Sonst schreibt man möglicherweise Romane und Sie sind davon gar nicht betroffen.
Meine Meinungam 09.06.2019 | 15:41
Die witwenrente ist eine Sozialleistung. Sie ist eine versicherungsfremde Leistung und soll durch Bundeszuschuss gedeckt sein. Weil sie aus Steuermitteln finanziert wird sollte schon bedürftigkeit geprüft werden. Das hat nichts mit 50 Jahren Beitrag zu tun. Ob und wann und wem diese Leistung zusteht steht im SGB.
DRVam 09.06.2019 | 17:02
Bezüglich Rentensplitting können Sie sich hier informieren: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5…
Schadeam 09.06.2019 | 17:14
Wenn sich der Mann im Grabe umdrehen würde bedeutet das aber auch, dass er sich zu Lebzeiten nie über einen möglichen Anspruch seiner zukünftigen Witwe informiert hat. Die Bestimmungen zur Einkommensanrechnung bestehen in dieser Form schon seit 1986, also seit 33 Jahren! PS: und wenn Sie im Ausland durch Ihren Job und Ihr Einkommen soviel verdienen dass nach 50 Beitragsjahren des Verstobenen nichts mehr bleibt, nagen Sie kaum am Hungertuch.
DRVam 09.06.2019 | 18:28
Wenn Ihr Einkommen sinken sollte, teilen Sie das Ihrem zuständigen Rententräger mit und dieser wird prüfen, ob damit eine Zahlung zum Tragen kommt. Ein neuer Antrag auf Hinterbliebenenrente muss nicht gestellt werden, da Ihr Anspruch nur „ruht“.
Silvieam 10.06.2019 | 14:08
@DRV: Danke für den Link und die Beantwortung meiner Fragen. An alle anderen: Was für teils respektlose Antworten! Mein Mann war sehr wohl informiert - er ist gerade vor zwei Wochen verstorben. Ich kenne die Gesetzeslage durchaus, stelle zwei Fragen und muss solche Dinge von Ihnen lesen. Suchen Sie sich als Spielwiese doch andere Foren, statt hier ihr Halbwissen zum Besten zu geben und auf anderen herumzutrampeln. Und JA, ich verdiene sehr gut - da haben wohl einige von Ihnen ein neidvolles Defizit. Das hat aber jeder selbst in der Hand. Ich wünsche Ihnen ein schönes Leben ohne Trauerfälle im Rahmen der erwähnten großzügigen Freibeträge.
???am 11.06.2019 | 12:01
... "beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren wurden" ... Also wird es auch mit dem Splitting nichts, denn bei 50 Jahre Beitragszeiten hätte der Verstorbene ja schon mit 7 Jahren seine erste Beschäftigung aufnehmen müssen. Er wird wohl eher Jahrgang 1954 oder so gewesen sein.
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