Dem Beitrag von „Schießl Konrad“ wird mit folgender Ergänzung zugestimmt:
In den ersten drei Monaten, plus ab Todestag für den Sterbemonat, erhält Ihre Oma die Witwenrente in Höhe der Rente Ihres Opas (ggfs. in Höhe der Erwerbsminderungsrente), da der Rentenartfaktor 1,0 beträgt. Danach zu 55 oder vermutlich zu 60 Prozent (Rentenartfaktor = 0,6). Solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt, findet eine Einkommensanrechnung nicht statt.