Nein, ein Anspruch auf Witwer-/Witwenrente besteht nur, sofern die Ehe z. Zt. des Todes noch bestanden hat, also noch
nicht rechtskräftig geschieden wurde (der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass eine Ausnahme hiervon nur für vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten gelten kann - § 243 SGB VI).
Sollte Ihr Freund noch ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, könnte ggf. ein Anspruch auf eine Erziehungsrente aus eigener Versicherung bestehen.
Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass - sofern der geschiedenen Ehefrau im Rahmen des Versorungsausgleiches Rentenanwartschaften übertragen wurden - die Möglichkeit der Rückgängigmachung dieses Versorgungsausgleiches besteht. Dies kann allerdings erst im Rentenfall geprüft werden.