Für den dreimonatigen Sterbequartalsvorschuss ist der Rentenanspruch im Sterbemonat maßgebend. Diese Zahlung gilt jedoch nur als Vorschuss. Die Krankenkasse der Witwe prüft in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (als Pflichtmitglied) vorliegt und benachrichtigt hierüber den Rentenversicherungsträger.
Sofern die Krankenkasse eine Pflichtmitgliedschaft als Rentner feststellt, gilt diese Pflichtmitgliedschaft grundsätzlich ab Rentenbeginn (für die Zeit des dreimonatigen Vorschusses erfolgt dann eine Verrechnung).