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Experten-Antwort

witwenrente

von Werner, Kirsten16.07.2012 | 16:56
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7 Antworten

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Guten Tag, mein Ehemann ist am 02.12.1994 verstorben (geb. 01.02.1964) ich (geb. 10.12.1961) 3 Kinder aus dieser Ehe , Witwenrente bis 06/98, abfindung, geschieden seit 05/2012. Meine Frage : inwieweit ändert sich die Berechnungsgrundlage bezüglich der Entgeltpunkteberechnung, der Kinderzuschläge. Habe ich Besitzstand.Habe ich Anspruch auf "Wiederherstellung" des alten Bescheides.Danke.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kirsten Werner,

den Ausführungen von "Claire Grube" wird zugestimmt.

Nach Auflösung Ihrer zweiten Ehe können Sie Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten nach § 46 Abs. 3 SGB VI erhalten. Deshalb sollten Sie baldmöglichst einen entsprechenden Rentenantrag bei Ihrer nächstgelegenen Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung stellen. Nur so erhalten Sie eine konkrete Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe Ihnen nun wieder Witwenrente zusteht.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Claire Grubeam 16.07.2012 | 20:47
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner und vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehepartner können auf Antrag eine sogenannte Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner bekommen. Erhalten Sie eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner, werden hierauf Ihre Ansprüche auf Versorgung, Unterhalt oder Renten, die Sie gegenüber Ihrem letzten Partner haben, angerechnet. Deshalb wird die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner bei höheren Ansprüchen aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft unter Umständen nicht gezahlt. Die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner beginnt mit dem auf das Ende der letzten Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft folgenden Kalendermonat. Hinterbliebenenrenten werden nur für höchstens zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt. Stellen Sie den Antrag später als zwölf Kalendermonate nach dem Ende der letzten Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft, hat das auch einen späteren Rentenbeginn zur Folge. Für Witwenrenten nach „altem Recht“ gibt es keinen Zuschlag für Kindererziehung. Die große Witwenrente beträgt dafür allerdings 60 (statt jetzt 55) Prozent der Versichertenrente.
Fritziam 17.07.2012 | 07:28
Nach Ihrer Beschreibung sind Sie ja gar keine Witwe, sondern nur geschieden. Wahrscheinlich wurde Ihnen bei der Widerheirat eine 24monatige Abfindung gezahlt, sodass jetzt kein neuer Anspruch entstehen kann.
Schneidersam 17.07.2012 | 10:11
Nachdem die zweite Ehe geschieden wurde, besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Beantragen Sie diese Rente baldmöglich, damit geprüft werden kann, was Ihnen tatsächlich zusteht.
zwischenfrageam 17.07.2012 | 10:18
Wir in diesem Fall eigentlich die neue Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten eigentlich um die 10,8 % gekürzt, da der Ehemann vor dem 60. Lebenjahr verstorben ist - obwohl die "alte Witwenrente" nicht gekürzt wurde?
Werner,Kirstenam 18.07.2012 | 06:09
Vielen Dank für die Antworten, dass ich Anspruch habe , ist mir bekannt, es geht mir hauptsächlich um die Feststellung der Höhe der Entgeltpunkte. Könnte ich die damals festgestellte Höhe der PEP aus dem Bescheid uebernehmen oder erfolgt eine komplette Neuberechnung ? Daher die Frage bzgl. des Besitzstandes . Danke
W*lfgangam 19.07.2012 | 20:24
Zitat von Werner,Kirsten anzeigenausblenden
Hallo Kirsten Werner, die 2-Jahres-Frist für eine neue/Folgerente für den Besitzschutz der 'früheren' PEP ist "etwas" überschritten - insofern erfolgt eine Neuberechnung ohne Besitzschutz in die 'alten' PEP. Gruß w.
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