http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner und vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehepartner können auf Antrag eine sogenannte Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner bekommen.
Erhalten Sie eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner, werden hierauf Ihre Ansprüche auf Versorgung, Unterhalt oder Renten, die Sie gegenüber Ihrem letzten Partner haben, angerechnet. Deshalb wird die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner bei höheren Ansprüchen aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft unter Umständen nicht gezahlt.
Die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner beginnt mit dem auf das Ende der letzten Ehe beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnerschaft folgenden Kalendermonat.
Hinterbliebenenrenten werden nur für höchstens zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt. Stellen Sie den Antrag später als zwölf Kalendermonate nach dem Ende der letzten Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft, hat das auch einen späteren Rentenbeginn zur Folge.
Für Witwenrenten nach „altem Recht“ gibt es keinen Zuschlag für Kindererziehung. Die große Witwenrente beträgt dafür allerdings 60 (statt jetzt 55) Prozent der Versichertenrente.