Vermögenseinkommen, kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen aufgrund privater Versorgung, Betriebsrenten und Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, aus allgemeinen Unfallversicherungen und sonstige Versorgungsrenten werden nicht angerechnet, wenn
* der versicherte Ehepartner vor dem 01.Januar 2002 gestorben ist
oder
*der versicherte Ehepartner zwar nach dem 31.12.2001 gestorben ist, aber die Ehe vor dem 01.Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.Januar 1962 geboren ist.
Treffen diese obengenannten Voraussetzungen nicht für Sie zu, dann befinden wir uns im "neuen" Hinterbliebenenrente und diese Einkommen werden auf Ihre Witwerrente angerechnet.
Im übrigen ermittelt der Rentenversicherungsträger zunächst aus Ihrem Bruttoeinkommen ein "Nettoeinkommen" - durch Abzug von Pauschalwerten, zum Beispiel für Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.
Das ermittelte Nettoeinkommen wird nicht in voller Höhe auf Ihre Hinterbliebenenrente angerechnet. Erst wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet, werden vom verbleibenden Nettoeinkommen 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Die Höhe des Freibetrages hängt davon ab, ob Sie sich gewöhnlich in den neuen oder den alten Bundesländern aufhalten.
Der Freibetrag für Witwe(r) beträgen 803,88 Euro (West) und 756,62 Euro (Ost).
Die Freibeträge werden ab 01.07.2017 erhöht.