Hallo assy,
leider müssen wir uns den Ausführungen von „Galgenhumor“ und „Matze72“ anschließen. Eine Zusatzbemerkung möchten wir aber trotzdem noch machen.
Sorgt der geschiedene Ehegatte für ein mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes Anspruch auf eine Erziehungsrente (§ 47 SGB VI), und zwar unabhängig vom Alter des Kindes, d. h. ohne zeitliche Begrenzung und unabhängig von einem Waisenrentenbezug. Dies gilt gerade dann auch, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 und sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht bestimmt, das im Bietrittsgebiet gegolten hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich um ein Kind des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners handelt.
Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Berechtigte ein eigenes Kind erzieht, das nach dem Tod der/des Versicherten geboren wurde.