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Experten-Antwort

Witwenrente für geschiedene Ehefrau

von assy28.01.2015 | 13:42
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Ein Ehemann ist Ende letzen Jahres in den neuen Bundesländern verstorben. Er hinterlässt eine Witwe aus zweiter Ehe. Diese erhält nun Witwenrente. Die erste Ehe wurde 1975 in der ehemaligen DDR nach 15 jähriger Ehe geschieden. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die nun auch Erbe sind. Die erste Frau hat nicht wieder geheiratet und lebte auch nicht in einer eheähnlichen Beziehung und bezieht seit mehreren Jahren Alersrente. Es gibt den Paragraphen 243 der folgendes aussagt: „§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten (1) Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate auch für geschiedene Ehegatten, 1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist, 2. die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und 3. die im letzten Jahr vor dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Versicherter) Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und nach dem 30. April 1942 gestorben ist." 1. Hat die erste Frau nun Anspruch auf diese kleine Witwenrente? Unterhalt wurde nur für die Kinder gezahlt, da Ehepartner in der DDR in der Regel nicht Unterhaltsberechtigt waren. 2. Wenn ja, wie lang ist die Frist, um diese Rente zu beantragen? 3. Wo muss diese Rente beantragt werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo assy,

leider müssen wir uns den Ausführungen von „Galgenhumor“ und „Matze72“ anschließen. Eine Zusatzbemerkung möchten wir aber trotzdem noch machen.

Sorgt der geschiedene Ehegatte für ein mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes Anspruch auf eine Erziehungsrente (§ 47 SGB VI), und zwar unabhängig vom Alter des Kindes, d. h. ohne zeitliche Begrenzung und unabhängig von einem Waisenrentenbezug. Dies gilt gerade dann auch, wenn die Ehe vor dem 01.07.1977 und sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht bestimmt, das im Bietrittsgebiet gegolten hat.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich um ein Kind des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners handelt.

Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Berechtigte ein eigenes Kind erzieht, das nach dem Tod der/des Versicherten geboren wurde.

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4 Antworten

assyam 28.01.2015 | 15:36
vielen Dank :-)
Matze72am 28.01.2015 | 15:20
Wurden die unterhaltsrechtlichen Beziehungen vor dem Tod des Versicherten durch das nacheheliche Unterhaltsrecht der früheren DDR geregelt, ist kein Unterhaltsanspruch i. S. von § 243 SGB 6 gegeben; die Anwendung dieser Vorschrift ist durch § 243a SGB 6 ausgeschlossen. Galegenhumors Beitrag hier nachzulesen ab R5.3.7 http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten 5 487 und die Spezialnorm § 243a SGB VI http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet 5 488
Galgenhumoram 28.01.2015 | 14:54
es besteht kein Anspruch auf diese Witwenrente, da dass DDR-Recht eine solche Versorgung nicht vorsieht. Hintergrund ist, dass ab 01.07.1977 das Zerrüttungsprinzip im Scheidungsverfahren galt und nicht mehr das Schuldverfahren, welches bei Scheidungen im Westen bis 30.06.1977 galt, anzuwenden war.
assy123am 29.01.2015 | 15:52
vielen Dank
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