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Experten-Antwort

Witwenrente Hinzuverdienst

von Hans Schmitt05.05.2017 | 21:11
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6 Antworten

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Hallo zusammen, mir stellt sich folgende Frage zur Überprüfung den Hinzuverdiestes bei der Witwenrente: Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung wird die Witwenrente jährlich zum 01.07. neu berechnet und dabei auch der jeweilige Vorjahresverdienst überprüft und neu zugrunde gelegt. Was passiert, wenn der aktuelle Vorjahresverdienst 2016 höher ist als der Vorjahresverdienst 2015? Klar, die Witwenrente wird ab dem 01.07.17 gekürzt, aber muss für die vergangenen Monate auch eine Nachzahlung geleistet werden? Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Hans,

wir verweisen auf den Beitrag von Forumswächter, dem unsererseits nichts hinzuzufügen wäre.

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5 Antworten

Hans Schmittam 05.05.2017 | 21:26
....habe das schlecht formuliert. Es geht darum, ob durch das höhere eigene Einkommen im Vorjahr eine Korrektur der Witwenrente für die zurückliegenden Monate erfolgt und somit eine Rückzahlung der bereits erhaltenen Rente anfallen würde. Vielen Dank.
Fastrentneram 05.05.2017 | 22:55
Nein! Eine Rückzahlung der Rente für die Vergangenheit wird nicht gefordert! Allerdings wird die Rente ab dem 01.07. aufgrund des höheren Einkommens geringer!
Forumswächteram 06.05.2017 | 08:21
Nicht zwangsläufig,... 1.)... denn zum 01.07. eines Jahres findet auch eine Vergleichsberechnung statt Verglichen wird - das durchschnittliche Monatseinkommen (inkl. Einmalzahlungen) des Vorjahres - mit dem laufenden/jetzigen monatlichen Einkommen (inkl. 1/12 der Einmalzahlungen diesen Jahres) . Wenn das aktuelle monatliche Einkommen um mindestens 10% geringer ausfällt als das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres, dann ist das jetzige Einkommen Grundlage der Berechnung der Witwenrente. Sie haben vermutlich den Vordruck R0665 erhalten. Ihr Arbeitgeger füllt unter Punkt 4 das laufende/jetzige Arbeitsentgelt ein und unter Punkt 5 das Vorjahreseinkommen. 2.)... denn selbst wenn das Jahreeinkommen 2016 höher ausfallen sollte als 2015, muss die Rentenzahlung dennoch nicht niedriger ausfallen; schließlich muss man ja auch die Rentenanpassung gegenrechnen.
Hans Schmittam 06.05.2017 | 10:59
Vielen herzlichen Dank für die Rückmeldungen. Leider wird es zum 01.07.17 auf jeden Fall eine Rentenkürzung geben, da meine Schwägerin um die es hier geht in 2016 von halbtags auf ganztags gewechselt hat. Aber das war einkalkuliert. Eine Bekannte die auch eine Witwenrente bezieht sagte uns jedoch, dass die Rente in diesem Fall rückwirkend ab dem Zeitpunkt des höheren eigenen Einkommens gekürzt wird und somit eine Rentenrückzahlung für die Vormonate fällig wäre. Das wäre finaniell natürlich eine enorme Belastung gewesen. Daher danke für die Klärung.
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