Ihre Frage ist etwas abstrakt.
Daher gehe ich davon auch, dass sich Ihre Frage auf einen künftigen Witwenrentenanspruch aus Ihrer Rentenversicherung bezieht.
Aus Ihrer Frage lässt es sich ableiten, dass es nicht ganz klar ist, ob die ab 07/2014 geltenden längeren Zurechnungszeiten bei einer zukünftigen Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden können.
Zum Verständnis der Problematik möchte ich Ihnen mitteilen, dass bei der Bewilligung der Witwenrente das aktuelle Recht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns angewendet wird. D. h., dass alle rentenrechtliche Zeiten in Ihrem Versicherungskonto bis zum Beginn einer Altersrente bzw. bis zu Ihrem Tod für die Ermittlung der Entgeltpunkte herangezogen werden.
Die Zurechnungszeiten sind auch in der Witwenrente unabhängig von der vorangegangenen Erwerbsminderungsrente zu ermitteln. Die Zurechnungszeit endet daher mit der Vollendung des 62. Lebensjahres.
Damit die insgesamt ermittelten Entgeltpunkte bei einer direkt nachfolgenden Rente nicht geringer werden können, besteht auf die Entgeltpunkte der Vorrente ein Besitzschutz.