Hallo Gaby,
die bei Altersteilzeit neben dem Brutto - Altersteilzeitarbeitsentgelt (als Nettobeträge) gezahlten Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG sind dem Arbeitsentgelt vergleichbar und sind im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen.