Der Antwort von Oldenburger kann sich angeschlossen werden, wenn Sie im Kalenderjahr 2015 ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst in Höhe von 250,00 EUR ausgeübt haben. Da es sich um eine Einkommenssteigerung nach dem 01.07.2016 handelt, wirkt sich die Einkommenserhöhnung erst zum 01.07.2017 aus. Sollte im 2015 kein Einkommen vorliegen, ist das laufende Einkommen zur Berechnung heranzuziehen.
Da es sich bei einer Einkommensanrechnung immer um einen individuellen Fall handelt, empfiehlt es sich, vor der Aufnahme der Beschäftigung, Ihren Rentenversicherungsträger direkt zu kontaktieren, damit anhand der bereits durchgeführten Berechnungen die tatsächlichen Auswirkungen bei Ihnen überprüft werden und ggfs. genau erläutert werden können.