Hallo Jackoline,
auch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Mini-Job) ist ein Einkommen, welches bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden muß.
In Ihrem Fall erfolgt aufgrund Ihres bisherigen Einkommens bereits eine Kürzung bei der Witwenrente.
Bei einem Minijob ohne Aufstockung durch den Arbeitnehmer werden 40 % des Gehaltes bei der Witwenrente angerechnet.