Hallo K. Reisenauer,
für versicherungspflichtige Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI werden Beiträge auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 bis 2c, 2e und 2f SGB VI unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Dabei handelt es sich regelmäßig dann um eine Zeit im Beitrittsgebiet (mit der Folge der Ermittlung von Entgeltpunkten-Ost und Hochwertung der Entgelte über die Anlage 10), wenn das der Berechnung der Entgeltersatzleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet erzielt wurde - andernfalls handelt es sich um eine Zeit im Bundesgebiet (mit der Folge der Ermittlung von Entgeltpunkten-„West“ ohne Hochwertung der Entgelte). Für den Fall, dass der Leistung dem SGB III sowohl Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet als auch in den alten Bundesländern zugrunde (sogenannte Mischberechnung), ist darauf abzustellen, in welchem Rechtskreis der der Leistung zugrunde liegende Bemessungszeitraum überwiegend zurückgelegt wurde.
Der Wohnort des Versicherten beziehungsweise sein ständiger Aufenthalt oder der Sitz des Leistungsträgers sind im Übrigen nicht maßgeblich. Insoweit kommt es für die spätere Rentenberechnung auch nicht darauf an, wo Sie sich arbeitslos melden.