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Experten-Antwort

Zeiten der Arbeitslosigkeit

von Klausi01.09.2010 | 14:52
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2 Antworten

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Guten Tag, die Bewertung von Zeiten der Arbeitslosigkeit in der Rente hat in den letzten Jahren immer wieder gewechselt - mal nur Anrechnungszeit, dann wieder Pflichtbeitragszeit - wo im Gesetzt steht denn, von wann bis wann welche Regelung gilt? Vielen DanK! Klaus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Klausi,

nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sind Zeiten, in denen Versicherte bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder nur deshalb nicht bezogen haben, weil Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen war, Anrechnungszeiten.

Nach § 252 Absatz 7 Nr. 3 SGB VI gilt dies, wenn Leistungen bezogen wurden vor dem 01.07.1978 und wenn keine Leistungen bezogen wurden vor dem 01.01.1992 nur dann, wenn die Zeit der Arbeitslosigkeit mindestens einen vollen Kalendermonat angedauert hat (d. h. vom ersten bis zum letzten Tag eines Monats ohne Unterbechung).

Nach § 58 Absatz 1 Satz 3 SGB VI sind Zeiten, in denen Versicherte nach Vollendung des 25. Lebensjahres

wegen des Bezuges von Sozialleistungen versicherungspflichtig waren (z. B. ALG I oder ALG II), keine Anrechnungszeiten.

Versicherungspflicht liegt in folgenden Zeiträumen bei Leistungsbezug vor:

- vom 01.07.1978 bis zum 31.12.1982 nach § 247 Absatz 2 SGB VI in Verbindung mit den seinerzeit geltenden

Regelungen der Reichsversicherungsordnung (RVO)

- ab 01.01.1992 nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bei Bezug von Arbeitslosengeld oder bei Bezug von Arbeitslosenhilfe

bis zum 31.12.2004

- ab 01.01.2005 nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a SGB VI bei Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. "Hartz IV")

Nach § 252 Absatz 2 SGB VI sind Zeiten, in denen die Bundesagentur für Arbeit vom 01.01.1983 bis zum 31.12.1997

beiträge für Anrechnungszeiten (bis 31.12.1991) oder Pflichtbeiträge (ab 01.01.1992) gezahlt hat, immer Anrechnungszeiten.

Dies bedeutet, dass im Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1997 immer gleichzeitig eine Pflichtbeitragszeit

und eine Anrechnungszeit vorliegt. Das nennt man eine sog. "beitragsgeminderte Zeit".

Ab dem 01.05.2003 gibt es noch die Sonderregelung des § 252 Absatz 8 SGB VI für Versicherte nach Vollendung des

58. Lebensjahres. Diese erhalten, wenn Sie keine Leistungen beziehen, auch dann eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, wenn Sie zwar bei der Agentur für Arbeit gemeldet sind, aber dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Für Zeiten ab dem 01.01.2008 gilt dies nur, wenn die Arbeitslosigkeit bereits davor begonnen hat und der

Versicherte vor dem 02.01.1950 geboren ist.

Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach dem 30.06.1978 und Zeiten des Arbeitslosengeld II - Bezuges, wenn das Arbeitslosengeld II nur als Darlehen oder Aufstockung gezahlt worden ist, werden bei der Rentenberechnung nicht bewertet, d. h. Sie erhalten keine Entgeltpunkte (§ 74SGB VI). Diese Zeiten zählen nur

als Wartezeitmonate für die Wartezeit von 35 Jahren mit, also nicht bei der allgemeinen Wartezeit (5 Jahre), oder der Wartezeit von 15 oder 20 Jahren.

Wir hoffen mit dieser Übersicht gedient zu haben.

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1 Antworten

Beate Bringeram 01.09.2010 | 18:55
Hallo Klaus, ja das stimmt. Ich war in den letzten Jahren zwischendurch immer mal wieder arbeitslos. Ich habe auch das Gefühl, dass die Anrechnung der Arbeitslosenzeit ständig wechselt. Wie kompliziert das Ganze ist, sieht man ja auch schon in der Expertenantwort, die mir persönlich aber sehr weitergeholfen hat. Danke dafür. Beate
Deutsche Rentenversicherung
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