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Zeiten für eine Umschulung

von Fragende28.02.2008 | 09:31
1189 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, mir geht es zur Zeit geundheitlich, vorallem aber psychisch nicht gut. Eine jetztige Ausbildung in Vollzeit werde ich aus den genannten und weiteren Gründen nicht schaffen. Zur Zeit stehe ich auf der Warteliste einer Tagesklinik. Soviel zur Vorgeschichte. Ich frage mich natürlich wie kann es weiter gehen? Eine andere Ausbildung später wenn ich wieder fit bin, vielleicht sogar über die BFA und in Teilzeit? Was muss dafür erfüllt werden? Hier Daten die vielleicht zur Beantwortung wichtig sind: - 166 Monate Beitragszeit - 4 Monate Anrechnungszeit - 39 Monate Berücksichtigungszeit - 2 Monate aus geringsfügiger versicherungsfreier Beschäftigung Welche Möglichkeiten habe ich mit diesen Zeiten? Über eine Antwort freue ich mich sehr. Fragende

8 Antworten

Nixam 28.02.2008 | 09:37
Voraussetzung für eine Umschulung/Leistung zur Teilhabe am ARbeitsleben ist, dass Sie schulungsfähig sind. Wenn dieses Problem gelöst ist, gilt folgendes: Gemäss § 11 Absatz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation, wenn sie eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden auch erbracht, wenn ohne diese Leistung eine Rente wegen Erwerbsminderung gezahlt werden müsste. Das heisst: Es droht Erwerbsminderung oder sie liegt vor. Sollten die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt sein, dann stellen Sie einfach bei der Agentur für ARbeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe. Hier kann Ihnen unter erleichterten Voraussetzungen auch eine solche Leistung gewährt werden. Demzufolge hätten Sie bei Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen auch ohne 15 Jahre Wartezeit, wenn Sie erwerbsgemindert oder gefährdet sind, Anspruch auf eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Eine Umschulung in Teilzeit gibt es nicht. Die Umschulungen werden nur in Vollzeit erbracht. Stellen Sie zu gegebener Zeit einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und harren Sie der Dinge, die da kommen. Nix
Fragendeam 28.02.2008 | 10:03
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort. Ihc habe nun noch eine weitere Frage zu der Berechnung. Bis ich vor 5 Monaten meine Ausbildung begonnen habe (Erstausbildung) habe ich davor in einer Firma gearbeitet. Dort habe ich natürlich ein Gehalt bekommen, wobei ich jetzt eine Vergütung erhalte. Wie würde sich dies im Falle einer Umschulung berechnen? Fragende
Nixam 28.02.2008 | 10:33
Es erfolgt ein Vergleich Ihres tatsächlichen Arbeitsengeltes mit dem auf 65% gekürzten Tarifs. Der höhere Wert ist massgebend und wird, wenn Sie keine Kinder haben, auf 68% gekürzt. Das Ergebnis ist das kalendertägliche Übergangsgeld multipliziert mal 30 Tage/Monat = Monatliches Übergangsgeld. :-) Nix
Nixam 28.02.2008 | 10:38
Massgebend für die Übergangsgeldberechnung ist der letzte abgerechnete Entgeltabrechnung.80% des letzten Bruttoentgelts wird mit dem Tarifentgelt von heute verglichen. Der höhere Wert ist massgebend für die Übergangsgeldberechnung. Aus diesem Grunde ist es irrelevant, wie hoch Ihr Entgelt davor gewesen ist. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Sie vorher eventuell auch höheres Entgelt bezogen haben. Ist das Tarifentgelt von heute höher, welchem Sie heute zuzuordnen sind, dann wird dieses berücksichtigt. Teilen Sie Ihrem Sachbearbeiter mit, was Sie von Beruf vorher gewesen sind und welchem Tarifvertrag Sie vorher angehörten. Er wird prüfen, ob er diesen Tarifvertrag/dieses Tarifentgelt berücksichtigen kann, welches Sie bezogen hätten, wenn Sie heute in diesem Job gearbeitet hätten.
Fragendeam 28.02.2008 | 11:08
Vielen Dank, nun tun sich aber leider neue Fragen auf. Einen ausgelernten beruf in diesem Sinne habe ich nicht. War aber vor meiner Ausbildung, als Webentwicklerin eingetsellt (nach Tarif). Nun stecke ich ja in einer Ausbildung/Umschulung und erhalte nur eine Ausbildungsvergütung. Verhält es sich dnenoch so und ich könnte als Webentwicklerin zumindest mit angerechnet werden? Oder greift doch nur die Ausbildungsvergütung, das allerdings würde bedeuten ich komme unter dem Sozialhilfesatz. Und vielen Dank für die Mühe! Fragende
Nixam 28.02.2008 | 12:26
Es wird das Tarifentgelt aus Ihrer Beschäftigung als Webentwicklerin für die Übergangsgeldberechnung herangezogen werden. Nix
Fragendeam 28.02.2008 | 13:01
Halklo Nix, noch einmal vielen Dank für die Hilfe.Welche Erleichterung mir Ihre Antworten geben können Sie kaum erahnen. Ich habe nun einigee letzte Verständnisfragen: Wie kommt es das meine Ausbildungsvergütung nicht angerechnet wird? Mir ist dies natürlich sehr recht,denn die Ausbildungsvergütung beträgt gerade mal 700 Euro Brutto und in meinem (ungelernten ) Job als Webentwicklerin habe ich 2300 Brutto erhalten. Das ich bisher keinen Beruf ausgelernt habe, ist bei der Beantragung einer eventuellen Umschulung nicht wichtig? Gibt es einen Zeitrahmen wo die BFA sagen könnte, das Entgeld als Webentwicklerin ist nicht mehr relevant? Also habe ich eine "Zeitnot" und sollte Anträge dann schnell auf den Weg bringen um nicht unter dem absoluten Sozialhilfesatz zu "landen"? Fragende
Nixam 29.02.2008 | 06:55
Es wird immer darauf abgestellt, welche Tätigkeit Sie in Ihrem Gesamtarbeitsleben - insgesamt überwiegend - ausgeübt haben. Kleinere "Zwischen-Tätigkeiten" sind hierbei irrelevant. Ausserdem ist im Bereich Rehabilitation, der für Umschulungen etc. zuständig ist, sehr vielles Ermessens- und Kannleistung. Da kann man beim Sachgebietsleiter vorsprechen, die Sache schildern und es wird ein anderes Tarifentgelt genommen; ganz wie es sich aus dem jeweiligen individuellen Einzelfall ergibt. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg! Konzentrieren Sie sich auf die Umschulung und weniger auf das Übergangsgeld, was Sie bekommen werden. Nix
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