Guten Tag,
auf der Grundlage des Vordrucks R 210 wird die Deutsche Rentenversicherung ärztliche Ermittlungen in Bezug auf das Vorliegen einer rentenrechtsrelevanten Erwerbsminderung einleiten. Daher ist die Bezeichnung Ihrer behandelnden Ärzte und/oder ärztlichen Begutachter notwendig. Die Angaben können sich jedoch auf ärztliche Untersuchungen und Behandlungen beschränken, die aus Ihrer Sicht mit den leistungseinschränkenden Erkrankungen in Verbindung stehen. Hilfreich ist -jedenfalls in den meisten Fällen- die Angabe eines Hausarztes, bei dem in der Regel die Informationen über sämtliche medizinischen Behandlungen zusammenlaufen.
Der ärztliche Dienst der Deutschen Rentenversicherung wird bei Ihnen oder Ihren behandelnden Ärzten nachfragen, falls weitere Informationen notwendig erscheinen.
Mit freundlichen Grüßen