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Experten-Antwort

Zurechnungszeit ab 1.1.19 Bestandsrentner

von sonnenschein25.11.2020 | 07:51
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Hallo, ich beziehe seit 2007 eine unbefristete Teilerwerbsminderungsrente und gehe noch sozialversicherungspflichtig arbeiten. Nun habe ich erfahren, das beim Bundessozialgericht eine Revision vorliegt, es geht um die Zurechnungszeiten für Bestandsrentner ab 1.1.19. Diese Zurechnungszeiten wurden ab 2014 für Neurentner angehoben. Frage: Im Falle eines Falles, würden mir rückwirkend diese Zurechnungszeiten bewilligt werden als Teilerwerbsminderungsrentner und wenn ja, ab welchem Jahr? Mir wurde geraten, aufgrund von Verjährung, bei der Rentenanstalt einen Überprüfungsantrag zu stellen. Macht das Sinn, bzw. wird dies nicht automatisch von der Rentenanstalt rückwirkend für Bestandsrentner gewährt? Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Sonnenschein ,

es ist reine Spekulation eine Aussage darüber zu treffen, in wie weit ein Urteil auf Sie und andere Bestandsrentner angewendet werden wird und wer dann von dessen Auswirkungen betroffen sein wird. Wir können dazu leider keine Stellung beziehen. Da es keinen besonderen Aufwand erfordert einen Überprüfungsantrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, können Sie dies völlig unabhängig vom Ausgang des offenen Rechtsverfahrens tun und somit für Sie persönlich in der momentanen Situation etwas mehr Sicherheit herzustellen. Es bleibt abzuwarten, welches Urteil letzten Endes gesprochen wird.

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12 Antworten

Peteram 25.11.2020 | 08:40
Hallo Sonnenschein, die Sache mit dem Überprüfungsantrag macht schon Sinn, weil § 44 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nummer 10 vorschreibt, dass Sozialleistungen nach dem besonderen Teil dieses Gesetzbuches bis zu 4 Jahre vor der Rücknahme des Rentenbescheides erbracht. In Ihrem Fall also, wenn das BSG in der Tat zu Ihren Gunsten die Gleichbehandlung der Zurechungszeit für Bestandsrentner vor dem 01.01.2019 für die neue ZZ ab 2019 erklären würde. Ob dies so eintreffen würde ist eine andere Frage! Wenn das BSG ablehnt, geht die Sache an das Bundesverfassungsgericht, dass hat der VdK schon angekündigt. Dies kann Jahre dauern, daher macht ein Überprüfungsantrag sicher Sinn. Ob das der DRV gefallen wird, ist eine andere Frage, muss Sie aber nicht interessieren! Eines ist mir aufgefallen. Sie beziehen eine teilweise EM-Rente! Wenn Sie eine "volle" EM-Rente beantragen würden, wäre dies im Grundsatz nur mit einem neuen Leistungsfall und einem Beginn der Rentenleistung nach den neuen ZZ-Regelungen möglich. Daher würden Sie dann auch für diesen Fall höchstwahrscheinlich in den Genuss der neuen ZZ bei einer vollem EM-Rente kommen! Gruss Peter
Peteram 25.11.2020 | 08:40
Hallo Sonnenschein, die Sache mit dem Überprüfungsantrag macht schon Sinn, weil § 44 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Nummer 10 vorschreibt, dass Sozialleistungen nach dem besonderen Teil dieses Gesetzbuches bis zu 4 Jahre vor der Rücknahme des Rentenbescheides erbracht. In Ihrem Fall also, wenn das BSG in der Tat zu Ihren Gunsten die Gleichbehandlung der Zurechungszeit für Bestandsrentner vor dem 01.01.2019 für die neue ZZ ab 2019 erklären würde. Ob dies so eintreffen würde ist eine andere Frage! Wenn das BSG ablehnt, geht die Sache an das Bundesverfassungsgericht, dass hat der VdK schon angekündigt. Dies kann Jahre dauern, daher macht ein Überprüfungsantrag sicher Sinn. Ob das der DRV gefallen wird, ist eine andere Frage, muss Sie aber nicht interessieren! Eines ist mir aufgefallen. Sie beziehen eine teilweise EM-Rente! Wenn Sie eine "volle" EM-Rente beantragen würden, wäre dies im Grundsatz nur mit einem neuen Leistungsfall und einem Beginn der Rentenleistung nach den neuen ZZ-Regelungen möglich. Daher würden Sie dann auch für diesen Fall höchstwahrscheinlich in den Genuss der neuen ZZ bei einer vollem EM-Rente kommen! Gruss Peter
Peteram 25.11.2020 | 08:48
Hallo Sonnenschein! Ich habe noch vergessen, dass die neue ZZ 2019 bei Ihnen erst ab Ihrem Antrag / Überprüfungsantrag berechnet würde, denn § 48 Absatz 2 SGB X dass der Rentenbescheid im Einzelfall aufzuheben ist, wenn das BSG das bei Erlass des Bescheides anzuwendende Recht nachträglich ändert. Diese Vorschrift verweist wieder auf § 44 SGB X und damit auch auf die 4 Jahresregel! Damit geht bei Ihnen aus meiner Sicht nur Überprüfungsantrag stellen und hoffen, dass die höchten Sozialrichter in Kassel zu Ihren Gunsten entscheiden. Ich würde es mir wünschen, aber der Glaube fällt schwer! Gruss Peter
Valzuunam 25.11.2020 | 08:46
Das BSG trifft seine Entscheidungen immer im Einzelfall, als nur bezüglich des konkreten Klägers. Was in dem -allerdings äußerst unwahrscheinlichen Fall - dass das BSG zu Gunsten des Klägers entscheidet passiert kann daher nicht beurteilt werden. Dass das BSG davon ausgeht, dass eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat ist kein Indiz dafür wie die Entscheidung ausfällt - auch wenn ich das Gefühl habe der SoVD möchte dies anders "verkaufen". Die DRV kann es als Einzelfall behandeln, nicht übertragen und eine weitere Entscheidung anstreben (so geschehen in der Frage ob bei einer EM-Rente Abschläge zu berücksichtigen sind; die Nichtberücksichtigung ist hier im wahrsten Sinne des Wortes einmalig geblieben), der Entscheidung für alle andere Fälle folgt oder in bestimmten (vergleichbaren) Konstellationen übernimmt steht vollkommen in den Sternen. Das dürfte z.B. auch von der Urteilsbegründung abhängen. Auf der "sicheren Seite" sind Sie, wenn Sie formlos diese Zurechnungszeit beantragen. Um allen die Arbeit zu erleichtern können Sie dabei ein Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die ausstehende Entscheidung anregen.
Ouzam 25.11.2020 | 10:39
Jeder Richter ist in Deutschland nur an das Gesetz gebunden. Wie man das Gesetz auslegt und ob es höherem Recht, in dem Fall geht es um die Verfassung, standhält ist jedem Richter überlassen. Es gibt keine tatsächliche Bindungswirkung der Obergerichte. Das kennt man aus Filmen, weil es in den USA so ist. Hier aber nicht. Jeder Amtsrichter kann komplett anderer Meinung sein als der BGH oder jeder Richter am Sozialgericht anderer Meinung als das BSG. Es gibt aber eine faktisch Bindungswirkung, diese dient der Einheit der Rechtsprechung. Heißt, jeder Amtsrichter weiß, dass seine komplett abweichende Meinung bereits in der nächsten Instanz kassiert werden würde und folgt daher der gefestigten Rechtsprechung, sofern er diese kennt. Bedeutet, selbst bei einem SEHR UNWAHRSCHEINLICH positiven Ausgang aus Klägersicht, wäre die DRV nur in diesem Einzelfall an die Entscheidung gebunden. Alle anderen müssten grundsätzlich ihr Recht selbst gerichtlich durchsetzen, bis der Gesetzgeber reagiert. Ausnahme die Rentenversicherung überträgt das auf alle anderen Fälle freiwillig, was wohl in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde passieren würde, sofern das Urteil aus ihrer Sicht endgültig negativ ausfällt. Allein schon um tausende Klagen zu verhindern. Lustig finde ich immer die Aussage ja dann gehen wir vor das BVerfG. Als ob das eine Superrevisionsinstanz wäre. Ist es aber nicht. Es wird passieren was mit den anderen Klagen in den letzten 20 Jahren passiert ist mit EM Klagen auf Gleichbehandlung, das Ding wird einfach nicht zur Entscheidung angenommen, da der Gesetzgeber einen immensen Spielraum hat. Im Höchstfall wird das BSG selbst im Normenkontrollverfahren das BVerfG anrufen. Was aber auch eher unwahrscheinlich ist. Wie auch immer. Natürlich steht es Ihnen frei einen Überprüfungsantrag zu stellen und darin zu bitten diesen bis zur Entscheidung des BSG auszusetzen. Daran hindert Sie niemand. Ob es sinnvoller oder gar von Erfolg gekrönt sein wird ist eine völlig andere Frage. Machen Sie sich nicht so viel Hoffnung.
Marie.065am 25.11.2020 | 18:12
Hallo, ich bekomme seit 2010 eine Erwerbsminderungsrente. Nun schreibt Valzuun: "Auf der "sicheren Seite" sind Sie, wenn Sie formlos diese Zurechnungszeit beantragen. Um allen die Arbeit zu erleichtern können Sie dabei ein Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf die ausstehende Entscheidung anregen." Soll nun jeder der Erwerbsminderungsrente bekommt, formlos diese Zurechnungszeit beantragen? Vielen Dank Marie
KSCam 25.11.2020 | 21:40
Wo wollen die "Freunde der besseren Zurechnungszeit" eigentlich die Grenze der Verbesserung ziehen? Früher ging die ZZ bis 55, dann bis ca 57, dann bis 60 und jetzt aktuelle bis 65+.....das weiß der alte "Beratersack" der schon seit 35 Jahren berät. Welche Bestandsrentner sollen jetzt mehr bekommen? Nur die die ab 2014 oder 2019 in Rente sind oder auch EM Rentner die schon seit den 80er oder 90er Jahren EM Rente beziehen? Aber dann müssten doch auch die Altersrentner, die zuvor EM Rentner waren profitieren, oder? Denn deren AR wäre ja auch besser wenn die EM besser werden würde- Und auch Witwen und Waisen wenn der Verstorbene früher mal EM Rente bekam, dann nahtlos Ar, dann Witwenrente? Also müssen zig Tausende Fälle aufgerollt werden bei denen die EM Rente (hieß früher EU Rente) schon seit 50 Jahren zurückliegt und die Witwe heute 95 Jahre alt ist? Aber was machen wir dann mit Spargesetzen und nachteiligen Neuerungen (Abschläge, Schulzeiten ohne Bewertung, etc)? Werden die auch weitergegeben. Natürlich nicht - das wäre ja vollkommen gemein. Wer die Sache mal aus diesem Aspekt betrachtet wird nicht glauben, dass dies so kommen wird. Wer soll dies denn umsetzen? So gesehen eine schlechte Nachricht für meine "Freunde der besseren ZZ".
Na klaram 26.11.2020 | 15:13
Welche Bestandsrentner sollen jetzt mehr bekommen?
Alle! FÜR ALLE!!!
Na klar und jeder noch eine bedingungslose Grundrente von 1000 €! :-) Träumer gibt es, da kann man sich nur wundern.
Martin Luther am 26.11.2020 | 15:26
Zitat von KSC anzeigen
Nicht alle Rentenarten durcheinander hauen! Bestandsrentner sind all diejenigen, die AKTUELL eine EMR beziehen und deren Zurechnungszeit unter 65 Jahren liegt. Das schließt natürlich auch Leute ein, die noch EU-Renten haben sollten. Altersrenter sind Altersrenter, egal ob da vorher EU/EM war oder Zahlungen aus Buktu. Das ist abgelaufen und somit Geschichte und nicht mehr verbesserungsmöglich!
KSCam 26.11.2020 | 17:11
Das werden aber nicht alle so sehen, wenn Dollarzeichen in den Augen blitzen. Ich denke deren Wunsch ja nur einen Schritt weiter.
ATam 27.11.2020 | 10:10
Darf ich eine Frage anschließen? Ich habe eine EU-Rente seit Anfang 2000, also 1 Jahr vor der Reform hin zu EM-Renten. Manchmal werde ich gefragt, ob ich Glück gehabt habe damals. Aber wirklich klar ist mir das nicht, ich weiss gar nicht, wie hoch damals die Zurechnungszeit war, und ob ich tatsächlich das beste System erwischt habe. Wie war es vorher, in den 90gern, und wie ist es heute im Vergleich? Ich glaube, heute ist es noch etwas besser? Für nahezu ausgeschlossen halte ich auch, Bestandsrentner könnten jetzt profitieren von neuen Gesetzesänderungen. Das ist im Leben normal, dass sich Gesetze ändern. Wir kriegen ja nicht mal rückwirkend die doppelten Betriebsrentenbeiträge ersetzt.
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