1. Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die mit einer Ersatzzeit, Anrechnungszeit oder Zurechnungszeit belegt sind. Das gleiche gilt für Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Die beitragsgeminderten Zeiten werden bei der Rentenberechnung besonders bewertet.
2. Bei Geburten vor 1992 beträgt die Kindererziehungszeit ein Jahr. Sie beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes und endet 12 Monate später. Die Zeit der Kindererziehungszeit erhöht den monatlichen Rentenanspruch z. Zt. um 26, 13 Euro. Neben Beitragszeiten wegen Kindererziehung können Sie auch so genannte Berücksichtigungszeiten erhalten. Diese wirken sich ebenfalls positiv auf die Rente aus. Die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung beginnt mit dem Tag der Geburt und endet nach zehn Jahren. Eine Anerkennung von Berücksichtigungszeiten währen der Ausübung einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit ist jedoch generell ausgeschlossen, soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeitragszeiten sind. Sollten Sie also während Ihrer selbständigen Tätigkeit ( mehr als geringfügig) keine Pflichtbeiträge gezahlt haben, kann während dieser Zeit auch keine Kinderberücksichtigungs-
zeit anerkannt werden. Kinderberücksichtigungs-
zeiten können ab Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes wieder berücksichtigt werden. Sie sollten bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträ-
ger eine Rentenauskunft beantragen, damit Sie im Einzelnen die Auswirkungen der Zeiten der Kindererziehung auf die Rentenhöhe feststellen können.