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Experten-Antwort

Zurechnungszeiten Änderung von Umstellung von Teil- auf Voll-EM-Rente

von Goldfisch16.01.2021 | 15:47
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Hallo, ich habe gelesen, wenn man eine EM-Teilrente (Vollrente durch Arbeitsmarktsverschluss) bezieht und bei der nächsten Verlängerung nach 3 Jahre eine volle EM-Rente beantragt (gesundheitliche Vor. natürlich vorhanden), dass man auch die neuen Zurechnungszeiten bekommen kann. Ich bin in den letzten Jahren ja immer leer ausgegangen, da die neuen Zurechnungszeiten (bis 65 Jahre) nur für "Neurentner" gewährt wurden. Ich beziehe seit 2012 EM-Teilrente mit Aufstockung auf 100% durch verschl. Arbeitsmarkt. Hat das jemand schon einmal selbst erfahren? PS: Habe mal gelesen, dass eine "Vollrente" ein neuer "Fall" bzw. Bescheid ist, und die neueren Anrechnungszeiten Anwendung finden könnten. Gruss Goldfisch

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Goldfisch,

ein neuer Leistungsfall löst die Anwendung des aktuell geltenden Rentenrechts aus. Dann wird auch die aktuelle Rechtsgrundlage zur Zurechnungszeit einfließen.

Zu einer möglichen Rentenhöhe aufgrund dessen kann hier niemand eine verlässliche Aussage treffen.

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10 Antworten

Antwortam 16.01.2021 | 15:53
Hallo Goldfisch, ja das ist so richtig mit der neuen Zurechnungszeit. Habe ich in 2020 selbst so erfahren bei Wechsel einer Teilrente aus 2012 in eine volle EMR. Dies war ein neuer Rentenfall mit der aktuellen Regelung zur Zurechnungszeit. Bei mir hat es - nur als Beispiel - 170 Euro mehr ausgemacht.
KSCam 16.01.2021 | 16:27
Soll man Ihnen nun wünschen dass sich Ihre Gesundheit nun so verschlechtert, dass Sie statt teilweise irgendwann voll erwerbsgemindert sind? Wünschen Sie sich das? PS: wenn es bei der nächsten Verlängerung wieder nur ne Arbeitsmarktrente gibt.....????....die kann es nämlich länger als 9 Jahre auch weiter befristet geben.....!!! Also gilt abwarten!
Wer weiß denn so was?am 16.01.2021 | 16:45
Hallo Goldfisch, ja das ist so richtig mit der neuen Zurechnungszeit. Habe ich in 2020 selbst so erfahren bei Wechsel einer Teilrente aus 2012 in eine volle EMR. Dies war ein neuer Rentenfall mit der aktuellen Regelung zur Zurechnungszeit. Bei mir hat es - nur als Beispiel - 170 Euro mehr ausgemacht.
Wie soll das jemand ohne die Akte raten geschweige denn ausrechnen können? Im wesentlichen hängt dies von der durchschnittlichen Rentenpunktzahl aus. Da Sie diese vor der Teilrente langsam oder schnell gesammelt haben können, ist die erweiterte Zurechnungszeit dann unterschiedlich hoch.
Magnusam 18.01.2021 | 15:46
Erhalten Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes und verschlechtert sich das Leistungsvermögen auf unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, tritt der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nicht erneut ein. Unabhängig davon, ob die Erwerbsminderung auf medizinischen oder arbeitsmarktbedingten Gründen beruht, handelt es sich um einen einheitlichen Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung. Dies hat zur Folge, dass es auch bei einer Verschlechterung des Leistungsvermögens bei dem ursprünglichen Zeitpunkt der vollen Erwerbsminderung verbleibt und sich nur die Begründung für die Rentengewährung ändert. Diese Informationen finden Sie in rvRecht und zwar in den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen (GRA) zu §43 Abschnitt 12 SGB VI. Weshalb sollte in diesem Fall also ein neuer Leistungsfall ausgelöst werden?
Veraam 19.01.2021 | 13:10
Zählt als neuer Rentenfall denn auch der Wechsel von einer EM-Rente in die Regelrente?
Achsoam 19.01.2021 | 11:14
Das sehe ich wie Magnum, bei einer Teilrente aus rein gesundheitlichen Gründen kann eine Vollrente mit neuer Zurechnungszeit erfolgen wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert und die volle EMR beantragt wird. Bei Arbeitsmarktrenten ist das gemäß GRA §43 Abschnitt 12 SGB VI
Berateram 19.01.2021 | 14:53
Hallo Goldfisch, ein neuer Leistungsfall löst die Anwendung des aktuell geltenden Rentenrechts aus. Dann wird auch die aktuelle Rechtsgrundlage zur Zurechnungszeit einfließen. Zu einer möglichen Rentenhöhe aufgrund dessen kann hier niemand eine verlässliche Aussage treffen.
Zählt als neuer Rentenfall denn auch der Wechsel von einer EM-Rente in die Regelrente?
Nein!
Sandro R.am 19.01.2021 | 15:10
Ich habe bei der DRav angerufen und die Mitarbeiter mal richtig auf den Pott gesetzt. Ich wolltedie neue Zurechnungszeit! Nach kurzer hitziger Diskusszion riet man mir die 116 117 anzurufen. Dreist!
Schadeam 19.01.2021 | 15:31
Ich hätte Ihnen die Rufnummer der Psychiatrie gegeben. Solange dies bei den Gerichten hängt kann kein DRV Mitarbeiter Ihnen weiterhelfen; es gibt also für Menschen die geistig normal drauf sind keinen Grund den Frust an anderen auszulassen.
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