Nein.
Das BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen eine bessere Bewertung der Beschäftigungszeiten bei der ehemaligen Deutschen Reichsbahn im Rahmen der Rentenberechnung bzw. eine eigenständige, die Rente der Rentenversicherung ergänzende Zusatzleistung begehrt wurde.
Bei der Berechnung einer Rente nach dem SGB 6 bestimmt sich die Höhe des zu berücksichtigenden Verdienstes für Dienstzeiten bei der ehemaligen Deutschen Reichsbahn nach Maßgabe des § 256a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB 6.