Hallo Finchen,
grundsätzlich ist bei der Überprüfung des Grundrentenzuschlages das Einkommen aus dem vorletzten Jahr anzurechnen, sofern dieses bei Anforderung am 30.09. des Vorjahres beim Finanzamt vorliegt. Ist dies am 30.09. (noch) nicht bekannt, ist das Einkommen vorvorvergangenen Jahres anzusetzen. Das einmal angesetzte Einkommen (aus dem vorvorvergangenen Jahr) bleibt maßgebend und wird nicht korrigiert, auch wenn das Einkommen des vorvergangenen Jahres bekannt wird.
Im Jahr 2024 wird man bei Ihnen somit die Einkommensdaten für das Jahr 2022 (ersatzweise 2021) für die Prüfung des Grundrentenzuschlages heranziehen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung