Leistungen (Hilfsmittel) zum Ausgleich einer Behinderung bzw. eines Funktionsdefizites - in dem Fall das eingeschränkte Hören - sind vorrangig von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Sie gleichen damit das Grundbedürfnis des Hörens aus. Dabei haben Versicherte einen Anspruch auf eine Vollversorgung und müssen sich nicht mit einer Teilkostenerstattung zufrieden geben bzw. sich an andere Träger wenden.
Aufgabe der Rentenversicherung ist der Ausgleich eines berufsbedingten Mehrbedarfes. Das kann nur dort der Fall sein, wo prägende Arbeitsplatzumgebungen besondere Bedingungen an das Hörvermögen stellen. Dies ist sehr selten der Fall.
Wenden Sie sich bitte an en für Sie zuständigen Träger mit der Bitte um eine Einzelfallprüfung. Den Ausführungen von "-_-" kann insoweit gefolgt werden.