Hallo Kurt,
bei der Bemessung des Zuschusses eines bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentenbeziehers sind grundsätzlich auch Aufwendungen für die Krankenversicherung von freiwillig oder privat krankenversicherten Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern) berücksichtigungsfähig. Voraussetzung ist, dass es sich um Angehörige handelt, die bei einer Mitgliedschaft des Rentenbeziehers in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V familienversichert wären.
Bitte machen Sie die entsprechenden Angaben bei Ihrem Rentenversicherungsträger, damit eine entsprechende Prüfung erfolgen kann.