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Experten-Antwort

Zuständigkeit Teilhabe am Arbeitsleben

von Marlene22.04.2014 | 19:37
958 Ansichten
2 Antworten

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Hallo ;-) Ich habe letztes Jahr Medizinische Reha. Davor war ich Bezieherin von ALG I. Danach hatte ich bei der DRV Teilhabe auf Arbeitsleben beantragt. Da nach der Medizinischen Reha die Zuständigkeit bei DRV liegt wurde der Antrag dort abgegeben. Leider wurde ich danach wieder krank und somit kam es nicht zu der Beruflichen Reha. Ich habe dann 1 Jahr Krankengeld bezogen und wurde dann wieder arbeitsfähig. Ich habe dann bei der DRV Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt und man teilte mir mit, dass die Agentur für Arbeit für mich zuständig sei, da ich nur 3 Jahre gearbeitet habe. Letztes Jahr war die DRV nur für mich zuständig weil ich ja im Anschluss der Medizinischen Reha Teilhabe am Arbeitsleben beantragt habe. Aber da seit dem mehr als 1 Jahr vergangen ist und ich Krankengeld bezogen habe sind sie nicht für mich zuständig weil ich auch nur 3 Jahre gearbeitet habe. Ist die Antwort richtig? Muss ich jetzt bei der Agentur für Arbeit Teilhabe am Arbeitsleben stellen? Vorab vielen Dank für eure Hilfe :-D

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag vom „Sachbearbeiter DRV Bereich Reha“ kann zugestimmt werden. In Ihrem Fall ist der unmittelbare Anschluss an die medizinische Rehabilitation nicht gegeben (6-Monatsfrist). Es fehlt damit der enge sachliche Zusammenhang mit der vorangegangenen medizinischen Leistung zur Rehabilitation.

Da Sie auch die erforderliche Versicherungszeit von 15 Jahren nicht erfüllen, ist der Ablauf korrekt gewesen.

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1 Antworten

Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 23.04.2014 | 08:10
Es ist alles vollkommen richtig gelaufen. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist der Rentenversicherungsträger nur zuständig, wenn Sie 15 Beitragsjahre vorweisen können, oder in unmittelbarem Anschluss an eine medizinsiche Rehabilitationsmaßnahme Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben angeregt werden. Dies steht in § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI.
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