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Zuverdienst bei besonders langjährigen Rentner

von Monzel18.12.2022 | 15:57
158 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Muss nach Fall der Zuverdienstgrenze zum 1 Januar 2023, eine Teilzeibeschäfigung der DRV gemeldet werden? Ich erhalte die Rente für besonders langjährige Versicherte.

5 Antworten

Abschlägeam 18.12.2022 | 17:39
Gedulden Sie sich noch ein paar Tage/Wochen. Dann werden wohl auch die rechtlichen 'was muss ich wem wann wo melden' Anweisungen feststehen. Aktuell gilt noch das, was in Ihrem Rentenbescheid hierzu steht.
KSCam 18.12.2022 | 18:07
Noch gibt es dazu keinerlei Anweisungen. Woher auch? Der Bundesrat hat ja erst vorgestern zugestimmt. Aber warum sollte das künftig zu melden sein? Spielt doch für die bewilligte Rente keine Rolle. Die DRV erfährt es dann über die Jahresmeldung und hat mit Regelalter die Werte für die es dann einen Zuschlag gibt. So gesehen ist nach meinem "gesunden Menschenverstand" doch alles klar, oder?
Zitatam 18.12.2022 | 20:29
Beziehen Sie eine Altersrente gilt: Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten müssen Sie ab 2023 die Rentenversicherung nicht mehr über die Aufnahme einer Tätigkeit oder Änderungen beim Hinzuverdienst informieren. Beziehen Sie eine Erwerbsminderungsrente gilt: Sie müssen weiterhin die Rentenversicherung über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des erzielten Hinzuverdienstes informieren. Das gilt auch für diesbezügliche Änderungen. Als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus einer abhängigen Beschäftigung, der steuerliche Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit, vergleichbares Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetenbezüge) sowie bestimmte Sozialleistungen.
-am 19.12.2022 | 06:43
Hallo Monzel, als Bezieher einer Altersrente brauchen Sie die Aufnahme einer Beschäftigung ab dem 01.01.2023 nicht mehr melden (Wir gehen davon aus, dass die Gesetzesänderung in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird). Die Deutsche Rentenversicherung wird ihre Hinweise zu den Mitteilungspflichten im Rentenbescheid und in anderen Informationsschreiben ändern. Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung dagegen verbleibt es dabei, dass alle neuen Beschäftigungen mitzuteilen sind. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung
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