Bei der Feststellung Ihres Bedarfs an Unterstützung wird von Ihrem Einkommen 30 % abgezogen, (höchstens jedoch 50 % des Eckregelsatzes), bevor es in die Berechung als Einkommen einfließt, dass Ihnen zur Verfügung steht. So ist der § 82 Abs. 3 SGB XII zu verstehen.