Hallo Bieni,
wie Flieder bereits geantwortet hat, hat der Rentenversicherungsträger der Agentur für Arbeit (AfA) das Arbeitslosengeld, das für den Zeitraum des Zwischenübergangsgeldes gezahlt wurde, zu erstatten.
Meines Erachtens dürfte der Differenzbetrag (Arbeitslosengeld ist wahrscheinlich höher als das Zwischen-ÜG) von der AfA nicht von dem Versicherten zurückgefordert werden - genau und verbindlich kann Ihnen dies allerdings nur die AfA sagen.