Hallo Ricalein2014,
wie bereits von Guckst du ausgeführt wurde dieses Thema am 25.07.2019 bereits erörtert:
„Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld durchzuführen. Ist also aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde.“
Wenn Sie also eine geringfügige Beschäftigung während des Bezugs von Zwischenübergangsgeld aufnehmen, werden die Einkünfte aus dieser Beschäftigung nicht auf das Übergangsgeld angerechnet.
Hallo Ricalein2014,
grundsätzlich wird eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung nicht gem. § 72 SGB IX auf das Übergangsgeld angerechnet, da aus einer derartigen Beschäftigung auch kein Übergangsgeld zu berechnen wäre. Letztendlich handelt es sich aber um eine Prüfung im Einzelfall, bei der immer mehrere Faktoren zu berücksichtigen sind (Versicherungsfreiheit der Beschäftigung, Mehrfachbeschäftigung, Beendigung der letzten Hauptbeschäftigung?). Deshalb kann im Rahmen dieses Forums nur eine allgemeine Auskunft gegeben werden.
Wegen der Beurteilung der Anrechnung bei der von Ihnen geplanten Beschäftigung setzten Sie sich daher bitte mit Ihrem Sachbearbeiter im Verbindung.
Leider hat mir mein Sachbearbeiter mittlerweile etwas anderes mitgeteilt und zwar folgendes:
bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung während des derzeitigen Zwischen-Übergangsgeldes würde
das Arbeitsentgelt auf das Übergangsgeld angerechnet. Zudem hätte das Entgelt Einfluss auf die Berechnung
des Übergangsgeldes für die Qualifizierung.
Während der Qualifizierung hätte die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung keinen Einfluss auf die Übergangsgeldhöhe.
Das Maßnahmeziel dürfte durch die geringfügige Beschäftigung aber nicht gefährdet werden (z.B. Nachtarbeit).
Was stimmt denn nun???
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