Hallo Ricalein2014,
wie bereits von Guckst du ausgeführt wurde dieses Thema am 25.07.2019 bereits erörtert:
„Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld durchzuführen. Ist also aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während des Übergangsgeldbezuges bezogene Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geringfügige Beschäftigung bereits vor der Leistung oder erst später aufgenommen wurde.“
Wenn Sie also eine geringfügige Beschäftigung während des Bezugs von Zwischenübergangsgeld aufnehmen, werden die Einkünfte aus dieser Beschäftigung nicht auf das Übergangsgeld angerechnet.