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Steuererklärung für Arbeitnehmer

Für viele Beschäftigte lohnt es sich, eine Steuererklärung abzugeben und so Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Dafür müssen sie aber präzise Angaben machen.

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Einkommensteuerformular mit Münzen.

© Nicht definiert

Berufsbezeichnung ist wichtig

Am Anfang der Steuererklärung sollte man bei der Berufsbezeichnung präzise Angaben machen – und beispielsweise nicht einfach nur den Status „Angestellter“ oder „Angestellte“ angeben. Denn je nach Beruf lassen sich unterschiedliche Dinge steuerlich absetzen. Lehrkräfte können zum Beispiel Kosten für Schreibmaterialien geltend machen.

Mietern rät Isabel Klocke zu einem genauen Blick auf die Betriebskostenabrechnungen. Wenn Hausmeisterservice oder Winterdienst vom Vermieter umgelegt wurden, ließen sich diese Kosten in der Steuererklärung angeben.

Auch beim Übergang von Ausbildung zum Beruf lohnt sich die Steuererklärung. Denn die Lohnsteuer wird so berechnet, als sei über das gesamte Jahr jeden Monat ein einheitliches Gehalt bezahlt worden. Ist dem nicht so, wird der zu viel gezahlte Betrag zurückerstattet.

Kosten für Erststudium zählen als Sonderausgaben

Die Absetzbarkeit der Kosten für Studium oder Ausbildung bleibt hingegen durch eine im Januar 2020 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stark eingeschränkt (Aktenzeichen: 2 BvL 22/14). Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium zählen demnach nicht zu den Werbungskosten und können nur als Sonderausgaben bis zu maximal 6.000 Euro im Kalenderjahr geltend gemacht werden. 

„Erst beim Zweitstudium wie etwa dem Master kann man jegliche studienbezogene Kosten wie den Semesterbeitrag, Laptop, Fahrtkosten für Exkursionen, Kopien oder Studienbücher als Werbungskosten geltend machen“, erklärt Hartmut Schwab.

Umzug von der Steuer absetzen

Wenn sich persönliche Lebensumstände ändern, schlägt sich das in der Steuererklärung nieder: „Wer umzieht, der kann beruflich veranlasste Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. „Wenn die Kosten dagegen rein privater Natur sind, kann man sie als haushaltsnahe Dienstleistung angeben.“ Voraussetzung ist, dass eine Rechnung vorliegt und keine Barzahlung erfolgte.

Handwerkerleistungen präzise aufführen

Ein häufiger Fehler, der Steuerzahlern in diesem Zusammenhang unterläuft, sind pauschale Angaben wie „2000 Euro für Handwerkerleistungen“. Die jeweilige Leistung muss konkret nach Tätigkeit, durchführendem Unternehmen und Kosten aufgeschlüsselt werden, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler: „Je eher das Finanzamt sieht, was gemacht wurde, desto eher wird es auch Ausgaben anerkennen.“

Einzelveranlagung oder Zusammenveranlagung?

Wer verheiratet ist, kann in jedem Jahr neu entscheiden, ob er oder sie mit dem Ehepartner zusammen veranlagt werden möchte. Aufgrund des Ehegattensplittings ist das in der Regel sinnvoll. „Der Splittingvorteil ist am höchsten, wenn einer der Ehepartner kein Einkommen erzielt“, sagt Hartmut Schwab. Eine Einzelveranlagung könne dagegen vorteilhaft sein, wenn ein Ehegatte im vergangenen Jahr Elterngeld bekommen habe, Arbeitslosengeld bezogen habe oder sonstige Besonderheiten vorlägen, ergänzt Isabel Klocke.

Was die vorteilhafteste Veranlagungsart ist, können Laien oft nicht einschätzen. Steuerberater, Lohnsteuerhilfevereine oder eine Steuersoftware helfen hier weiter. Wenn man neben dem Lohn gewerbliche Einkünfte oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit hat, ist professionelle Unterstützung bei der Steuererklärung möglicherweise ebenfalls sinnvoll.

„Das kann schon der Fall sein, wenn jemand auf seinem Eigenheim eine Photovoltaikanlage betreibt und die Erträge ins Netz einspeist“, sagt Isabel Klocke beispielhaft.

Der Umgang mit Kapitalerträgen

Unproblematisch sind inländische Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden in der Steuererklärung: Hierfür gibt es den Sparerfreibetrag von 801 Euro für Alleinstehende. Für Verheiratete ist der doppelte Ertrag, also 1.602 Euro, steuerfrei. Für darüber liegende Erträge gilt ein Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und unter Umständen Kirchensteuer. 

Banken in Deutschland führen diese sogenannte Abgeltungssteuer generell von sich aus ab, so dass Arbeitnehmer im Normalfall die nötige Anlage KAP nicht ausfüllen müssen. Etwas anderes gilt für ausländische Kapitalerträge, also wenn etwa das Depot etwa bei einem Finanzinstitut im Ausland betrieben wird: Hier wird die Abgeltungssteuer nicht automatisch abgeführt. 

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen: 2 BvL 22/24).


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