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Steuernachzahlung: So wirkt der Progressionsvorbehalt bei Elterngeld und Co.

Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld sind erst einmal steuerfrei. Wenn ihre Empfänger im gleichen Jahr aber auch andere Einkünfte haben, können durch den Progressionsvorbehalt Steuernachzahlungen drohen. Eine getrennte Veranlagung kann manchmal helfen.

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Junges Paar zuhause schaut auf ein Notebook. Bild: IMAGO / Westend61

© Nicht definiert

Progressionsvorbehalt bei vielen Sozialleistungen

Die entscheidende Regelung steht im Einkommensteuergesetz (Paragraf 32 b). Darüber prangt die Überschrift „Progressionsvorbehalt“. Dieser betrifft eine ganze Reihe von Sozialleistungen – wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, den Arbeitgeberzuschuss, der in der Altersteilzeit gezahlt wird, oder auch das 2007 eingeführte Elterngeld. Alle diese Sozialleistungen sind zunächst einmal nicht steuerpflichtig.

Das bedeutet: Wer im vergangenen Jahr nur Elterngeld oder lediglich Arbeitslosengeld I bezog, muss davon keine Steuern abführen. Das gilt zumindest dann, wenn die Betroffenen nicht mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet sind.

Zusätzliche Einkünfte können zu Steuernachzahlung führen

Wenn es im gleichen Jahr aber auch andere Einkünfte gab, kann es zu einer Steuernachforderung kommen. Wie viel es im Einzelfall etwa für junge Mütter oder Väter sind, hängt sowohl von der Höhe des Elterngeldes als auch von der Höhe der zusätzlichen Einkünfte ab. Beim Elterngeld gibt es dabei keine Sonderregelungen. Bei den anderen oben genannten Leistungen gilt das gleiche.

Höherer Steuersatz auf zu versteuerndes Einkommen

Gerechnet wird so: Eine Mutter hat im vergangenen Jahr in ihrem Job pausiert und insgesamt 15.000 Euro Eltern- und Mutterschaftsgeld bezogen. Auch letzteres unterliegt auch dem Progressionsvorbehalt. Ihr Ehepartner hatte 2018 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 30.000 Euro. Hätte das Paar außer dem Ehepartner-Einkommen keine weiteren Einkünfte gehabt, so würden für 2018 insgesamt nur 2.290 Euro an Einkommensteuer fällig. Das entspräche einem durchschnittlichen Steuersatz von 7,63 Prozent.

Das Ehepaar hat aber zusätzlich Mutterschafts- und Elterngeld bezogen. Das wird zum zu versteuernden Einkommen addiert. So kommt man auf die Summe von 45.000 Euro. Müsste dieser Betrag voll versteuert werden, so würden dafür 6.178 Euro an Abgaben fällig. Dies entspräche einem durchschnittlichen höheren Steuersatz von 13,73 Prozent. So viel verlangt der Fiskus zwar nicht. Aber: Mit dem höheren Satz von 13,73 (statt 7,63 Prozent), der sich bei dieser Rechnung ergibt, wird das zu versteuernde Einkommen belastet. 13,73 Prozent multipliziert mit 30.000 ergibt 4.118 Euro.

Höhere Nachzahlung in Steuerklasse 3

Durch das Elterngeld steigt die ursprüngliche Steuerschuld des Ehepaars in diesem Fall also um 1.828 Euro. Wie viel Steuern sie tatsächlich nachzahlen müssen, hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer der erwerbstätige Ehepartner schon vorausgezahlt hat. Besonders hoch fallen die Nachzahlungen dann aus, wenn der verdienende Partner 2018 die (bessere) Steuerklasse III hatte und deshalb vorab nur relativ wenig Lohnsteuer abführen musste.

Leistungen nicht unter den Tisch fallen lassen

Empfänger von Elterngeld und Co. müssen die Leistung in der Steuererklärung angeben. Die Finanzämter sind im Regelfall ohnehin über die bezogenen Leistungen informiert. Denn die Sozialleistungsträger müssen nach dem Gesetz jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres den Finanzämtern per Datenfernübertragung die Höhe der gewährten Leistungen und den Leistungszeitraum mitteilen.

Tipp:

Das Elterngeld wird in den Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung eingetragen.

Nachzahlung vermeiden durch getrennte Veranlagung

Vermeiden lassen sich Steuernachzahlungen nur in Einzelfällen und auch nur für Verheiratete. Eheleute wählen steuerlich üblicherweise die gemeinsame steuerliche Veranlagung, weil sie dann meist vom für sie günstigen Ehegattensplitting profitieren. Für manche ist das sogar der ausschlaggebende Grund für die Eheschließung. Es steht den Partnern jedoch frei, sich für die Einzelveranlagung zu entscheiden. Dann versteuert jeder sein Einkommen selbst.

Gesetzlich geregelt ist die Einzelveranlagung in Paragraf 26a des Einkommensteuergesetzes. Dazu muss auf der ersten Seite des Mantelbogens der Steuererklärung in Zeile 24 „Einzelveranlagung“ angekreuzt werden. Die Wahl gilt dann für das betreffende Jahr. Sie kann nur noch geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig wurde. Meistens ist es sinnvoll, hier „Zusammenveranlagung“ anzukreuzen, doch es gibt Ausnahmen.

Elterngeld: Einzelveranlagung lohnt nur im Einzelfall

Die Einzelveranlagung lohnt sich nur im Einzelfall und eher in wenigen Fällen. Denn bei einer Einzelveranlagung geht der Splittingvorteil ja verloren. Ob überhaupt und wie viel man im Einzelfall mit einer getrennten Veranlagung sparen würde, kann man mit einer professionellen Steuersoftware, aber auch mit der Elster-Software des Finanzamts errechnen.


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