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Steuererklärung „verbaselt“ – was nun?

Am 31. Mai war die Steuererklärung fällig. Wann Verspätungszuschläge drohen und welche Besonderheiten für Rentner gelten, erläutert Steuerjournalistin Constanze Elter.

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Mann mit Taschenrechner füllt Einkommensteuer-Formulare aus. Bild: IMAGO / Steinach

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Steuererklärung „verbaselt“ – was nun?

Wer darf später liefern?
Interviewer
Diejenigen, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung einzureichen, müssen grundsätzlich die fünfmonatige Abgabefrist beachten. Wenn die Steuererklärung ein paar Tage oder eine Woche später beim Finanzamt ankommt, ist das in aller Regel nicht so tragisch. Wer das aber auch nicht schafft, sollte rechtzeitig Fristverlängerung beantragen. Achtung: Die Finanzämter sind hier strenger geworden. Begründen Sie Ihren Antrag also stichhaltig, zum Beispiel mit Erkrankung oder Arbeitsüberlastung. Wenn die Finanzverwaltung die Verlängerung gestattet, gibt es meist nur wenig Zeit obendrauf – erfahrungsgemäß bis zum 31. Juli.

Anders ist es, wenn ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Erklärung erledigt. Die Berater haben bis zum Jahresende Zeit und dürfen unter Umständen diese Frist – ebenfalls gut begründet – nochmals um zwei Monate verlängern lassen.
Constanze Elter
Ab wann werden Verspätungszuschläge berechnet und wie hoch sind die?
Interviewer
Verspätungszuschläge verhängt das Finanzamt dann, wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht ankommt – nach eigenem Ermessen. Denn selbst wenn der Betroffene verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, dies aber nicht oder nicht innerhalb der Frist tut und dafür verantwortlich ist, können Finanzbeamte immer noch ein Auge zudrücken. Wenn das Finanzamt jedoch den Zuschlag festsetzt, beträgt dieser bis zu 10 Prozent der festgesetzten Steuer – die Obergrenze liegt bei 25.000 Euro. Wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, hängt davon ab, wie lange die Frist überschritten wurde und wie hoch die zu zahlende Steuer wäre. Gegen einen Verspätungszuschlag können Sie übrigens genauso Einspruch einlegen wie gegen einen Steuerbescheid.
Constanze Elter
Ich habe meine Steuererklärung schon abgegeben. Jetzt habe ich noch Belege gefunden. Kann ich die nachreichen?
Interviewer
Haben Sie in der Schreibtischschublade einen Beleg gefunden, der für die Steuererklärung noch wichtig ist, können Sie diesen mit einem formlosen Schreiben beim Finanzamt nachreichen. Ist der Steuerbescheid allerdings schon eingetroffen, muss die vierwöchige Einspruchsfrist beachtet werden, um die Quittungen nachzuliefern.
Constanze Elter
Ich bemerke im Nachhinein einen Fehler in der Steuererklärung. Kann ich den Fehler melden und eine korrigierte Steuererklärung schicken?
Interviewer
Dazu ist man sogar verpflichtet. Denn die Angaben in der Steuererklärung müssen stimmen. Gleich, ob man sich also zu eigenen Gunsten oder zugunsten des Finanzamts vertan hat: Eine Berichtigung ist erforderlich – am besten schriftlich. In einem Brief sollte man erklären, welche Angaben falsch waren und diese dann korrigieren.
Constanze Elter
Ich finde bestimmte Belege nicht mehr. Wie kann ich noch Ausgaben belegen – geht per Kontoauszug?
Interviewer
Wenn es nicht überhand nimmt, dürfen bestimmte Kosten mit einem so genannten Eigenbeleg nachgewiesen werden. Hat man zum Beispiel eine Quittung verloren oder vergessen, sich einen Beleg ausstellen zu lassen, kann man auch selbst einen Ausgabenbeleg schreiben. Auf solche Eigenbelege gehören zwingend Name und Anschrift des Empfängers, der Betrag sowie Angaben darüber, wofür das Geld wann und wo ausgegeben wurde. Außerdem muss der Beleg unterschrieben werden. Hilfreich ist, wenn Sie dem Eigenbeleg einen Kontoauszug beifügen, aus dem beispielsweise die Abbuchung hervorgeht. Übrigens: Wenn Kontoabbuchungen nicht näher bezeichnet sind, werden sie dem Privatbereich zugeordnet.
Constanze Elter
Neu-Rentner tun sich manchmal schwer mit Angaben zu ihrer gesetzlichen Rente, weil sie ja nicht ganz versteuert werden muss. Welche Tipps können Sie geben?
Interviewer
Ganz wichtig ist: Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig. In den nächsten Jahren wird die Rente aus der so genannten Basisversorgung stufenweise höher besteuert. Zur Basisversorgung zählen beispielsweise die Auszahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer 2013 in den Ruhestand gegangen ist und zum ersten Mal Renten aus dieser Basisversorgung bezieht, muss diese zu 66 Prozent versteuern. Entscheidend ist: Wie viel von der Rente besteuert wird, wird für jeden Rentnerjahrgang bis zum Lebensende festgeschrieben – und ebenso ein steuerlicher Freibetrag. Damit der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente korrekt ermittelt werden kann, müssen Rentner die „Anlage R“ und „Anlage Vorsorgeaufwand“ ausfüllen. Hierfür gibt es eine praktische Hilfe der Deutschen Rentenversicherung: Auf Anfrage verschickt sie eine Bescheinigung, die den Betrag der gezahlten Rente nennt und erklärt, in welchen Zeilen der Vordrucke die Werte eingetragen werden müssen. Anruf genügt.
Constanze Elter
Die meisten Rentner bekommen nicht nur eine gesetzliche Rente. Was ist mit anderen Einnahmen?
Interviewer
Für private Renten gibt es günstigere Steuervarianten. Dies gilt vor allem für Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen. Diese und andere Leibrenten werden mit dem so genannten Ertragsanteil besteuert. Hinzu kommen noch andere Einkünfte – etwa aus Kapitalanlagen oder einer Eigentumswohnung. Es gibt auch Bezüge, die gänzlich steuerfrei bleiben. Dazu zählt zum Beispiel die Grundsicherung.

Im Gegenzug gibt es auch Kosten, die gegengerechnet werden können – etwa für Krankenversicherung oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Mein Tipp: Ist zu erwarten, dass Sie als Rentner in den Folgejahren nicht steuerpflichtig werden, können Sie beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragen. Im Formular tragen Sie alle Einnahmen ein, die Sie erwarten. Ganz wichtig: Wenn sich Ihre Einkünfte-Situation verändert, müssen Sie auch als Rentner wieder eine Steuererklärung einreichen – auch mit Nichtveranlagungs-Bescheinigung.
Constanze Elter

Mehr Informationen

  • www.deutsche-rentenversicherung.de 
    Direkter Link zur Broschüre „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ der Deutschen Rentenversicherung.
  • Servicerufnummer: 0800 1000 4800 
    Unter dieser kostenlosen Servicerufnummer können Sie eine Bescheinigung über empfangene Renten anfordern.

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