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2021: Neuer Rentenfreibetrag bei Grundsicherung im Alter

Für viele Rentner lohnt sich erstmals ein Antrag auf Grundsicherung im Alter. Denn ein neuer Rentenfreibetrag bringt oft einen Zuschuss zur Rente.

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Alte Frau sitzt auf dem Sofa und häkelt. Bild: IMAGO / Westend61

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Was ist der neue Rentenfreibetrag?

Bereits heute erhalten mehr als eine halbe Million Senioren Grundsicherung im Alter, weil ihre eigene Rente für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Mit dem neuen Rentenfreibetrag haben nun weit mehr Rentner einen Anspruch auf einen Zuschuss vom Sozialamt.

Denn der Freibetrag sorgt dafür, dass nicht mehr die volle Rente als anrechenbares Einkommen zählt. Bis zu 223 Euro im Monat bleiben unberücksichtigt, wenn die Sozialämter ausrechnen, ob Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht.

Wer beispielsweise 600 Euro als Altersrente erhält, kommt mit der neuen Freibetragsregelung auf nur (600 minus 223 =) 377 Euro anrechenbares Renteneinkommen. Das bedeutet entsprechend höhere Sozialhilfe-Ansprüche als bisher – oder erstmals Anspruch auf Grundsicherung im Alter.

Wer hat Anspruch auf den Rentenfreibetrag?

Um von dem Rentenfreibetrag zu profitieren, müssen Sie mindestens 33 Jahre so genannte Grundrentenzeiten auf dem Rentenkonto haben. Diese 33 Jahre sind zugleich die Mindestvoraussetzung für einen Anspruch auf die ebenfalls zu 2021 eingeführte Grundrente.

Welche Zeiten zählen als Grundrentenzeiten?

Zu den Grundrentenzeiten gehören unter anderem alle Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit einschließlich der Zeiten eines versicherungspflichtigen Minijobs.

Ebenso dazu gehören Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Geburtstag des Kindes, bei mehreren Kindern in der Regel bis das jüngste Kind zehn Jahre alt wird.

Beispiel: Eine Frau, die zwei Kinder erzogen hat, die altersmäßig sechs Jahre auseinander liegen, kommt auf 16 Jahre Kinderberücksichtigungszeit. Wenn sie darüber hinaus außerhalb dieses 16-Jahre-Zeitraums 17 Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat sie im Alter Anspruch auf den Rentenfreibetrag. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie nun Anspruch auf die neue Grundrente hat.

Darüber hinaus zählen zu den Grundrentenzeiten

  • Zeiten der Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten und Leistungen bei Krankheit oder Reha,
  • Ersatzzeiten wie zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR.

Wie wird der Rentenfreibetrag berechnet?

Zunächst sind die ersten 100 Euro der Rente anrechnungsfrei. Von dem Betrag, der darüber hinaus geht, werden 30 Prozent nicht auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.

Beispiel: Die Monatsrente beträgt 400 Euro. 100 Euro sind generell anrechnungsfrei, bleiben also noch 300 Euro. Davon werden 30 Prozent = 90 Euro bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter nicht berücksichtigt. Der Freibetrag beträgt damit insgesamt (100 plus 90 =) 190 Euro.

Für den Freibetrag gilt eine Maximalgrenze: die Hälfte des Regelsatzes für Alleinstehende. Der Regelsatz liegt derzeit bei 446 Euro, die Hälfte davon sind 223 Euro. Der Rentenfreibetrag ist somit auf 223 Euro begrenzt.

Rechenbeispiel: Rentenfreibetrag und Anspruch auf Grundsicherung

Herr Schulz ist alleinstehender Rentner aus Köln. Er bekommt 1.300 Euro Bruttorente. Davon fließen 143 Euro in die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. Ihm bleiben also 1.157 Euro Nettorente.

Er hat 33 Jahre sozialversicherungspflichtig gearbeitet, kann also die 33 Jahre Grundrentenzeiten vorweisen. Damit hat er grundsätzlich Anspruch auf den Rentenfreibetrag.

Er kann den maximalen Rentenfreibetrag von 233 Euro für sich beanspruchen, da seine Bruttorente über 510 Euro legt. Damit sinkt sein anrechenbares Einkommen auf (1.157 minus 223 =) 934 Euro.

Herr Schulz zahlt 690 Euro Warmmiete – für Köln ein angemessener Betrag. Damit verbleiben ihm für den Lebensunterhalt nur (934 minus 690 =) 244 Euro. Der Regelbedarf für einen Alleinstehenden liegt 2021 bei 446 Euro.

Herr Schulz hat also Anspruch darauf, dass sein Einkommen um die Differenz von 202 Euro aufgestockt wird. Dafür muss er in jedem Fall im Januar Grundsicherung im Alter beantragen.

Wann wird die höhere Grundsicherung ausgezahlt?

Das Geld kann leider nicht sofort ausgezahlt werden. Die Deutsche Rentenversicherung muss zunächst über 20 Millionen Rentenkonten prüfen und ermitteln, wer auf 33 Grundrentenjahre kommt. Das ist ein riesiger Verwaltungsaufwand.

Wer ab Juli 2021 erstmals Rente bewilligt bekommt, dessen Rentenbescheid wird „eine Aufstellung über Grundrentenzeiten beigefügt“, erklärt Gundula Sennewald von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Damit können die Neurentner Grundsicherung unter Berücksichtigung des Freibetrags beantragen.

In allen anderen Fällen heißt es für die Betroffenen: Abwarten – gegebenenfalls bis Ende 2022. Denn die Sozialämter sind „erst nach Vorliegen eines Nachweises über die Grundrentenzeiten zur Berücksichtigung des Freibetrags verpflichtet“, erklärt das Bundesarbeitsministerium. Später wird dann allerdings der volle Betrag nachgezahlt. Das können einige Tausend Euro sein.

Muss ich einen Antrag auf Zuschuss zur Rente stellen?

Wer heute bereits Grundsicherung erhält, bekommt später automatisch eine Nachzahlung – ohne Antrag.

Alle anderen sollten sich schnell ans örtliche Sozialamt wenden und einen Antrag auf Grundsicherung stellen. Nur in diesem Fall können sie später auf eine Nachzahlung ab Anfang 2021 hoffen.

Der Antrag auf Grundsicherung wird in diesen Fällen zwar zunächst abgelehnt. Sie können jedoch später, wenn der Nachweis über die 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegt, einen Überprüfungsantrag stellen. Das Amt muss dann die Grundsicherung rückwirkend ab Januar 2021 neu berechnen und eine entsprechende Nachzahlung leisten.

Antrag auf Grundsicherung: Wird das Vermögen angerechnet?

Eine Bedürftigkeitsprüfung gibt es bei der Grundsicherung im Alter noch immer. Doch hier gibt es derzeit Corona-Sonderregelungen zum erleichterten Grundsicherungsbezug. Diese gelten zunächst für alle Anträge, die bis Ende März 2021 gestellt werden.

Bei einem Alleinstehenden zählen bis zu 60.000 Euro als „nicht erhebliches“ Geldvermögen und steht einem Grundsicherungsanspruch nicht entgegen. Auch die Angemessenheit einer selbstgenutzten Immobilie wird derzeit nicht geprüft. Normalerweise wird Alleinstehenden nur ein Vermögensfreibetrag von 5.000 Euro zugestanden.

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