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Früher in Rente ohne Abschläge: Wenn die Altersteilzeit zu früh endet

Nach dem Ende der Altersteilzeit möchten viele die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten. Doch oft sind sie zu jung dafür. Was tun?

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Arbeiter im Rentenalter in Fabrik mit gelbem Helm und Tablet. Bild: IMAGO / agefotostock / SeventyFour

© Nicht definiert

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist nach wie vor höchst begehrt. Zu Recht. Denn diese Frührente gibt es ohne Rentenabschläge. Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altersteilzeit (ATZ) kommt diese Rente nach dem Ende der ATZ in Frage. Allerdings müssen sie – wie alle Versicherten – zwei Voraussetzungen erfüllen:

Voraussetzung 1: Wartezeit 45 Jahre


Wer früh die Lehre begonnen und lebenslang durchgearbeitet hat, erfüllt die 45jährige Wartezeit locker.

Zur Wartezeit zählen neben Jahren mit Pflichtbeiträgen als Arbeitnehmer auch andere Rentenzeiten, vor allem Kindererziehungszeiten, und Zeiten des Bezugs von Krankengeld. Auch der Bezug von Arbeitslosengeld bringt hier Wartezeiten – außer in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt. 

Voraussetzung 2: das richtige Alter


Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird oft noch „Rente ab 63“ genannt. Doch das stimmt längst nicht mehr. Das Eintrittsalter ist abhängig vom Geburtsjahr. Für die Jahrgänge 1952 bis 1964 steigt es jährlich um zwei Monate an. Die älteren dürfen also früher, die jüngeren später in Frührente. Für alle ab 1964 Geborene gilt als einheitliches Eintrittsalter 65 Jahre.

Das Problem: Viele haben das nötige Alter noch nicht erreicht, wenn die Altersteilzeit endet.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Wer darf wann?

GeburtsjahrNötiges Alter
Jahre
Monate

1954

634
1955636
1956638
19576410
1958640
1959642
1960644
1961646
1962648
19636410
ab 1964650

Rentenabschläge in Kauf nehmen

Angenommen, Sie sind nach dem Ende des Altersteilzeitvertrags 63 Jahre und sechs Monate alt. Da Sie 1958 geboren wurden, können Sie die abschlagsfreie Frührente erst mit 64 beziehen. Da tut sich also eine Lücke von sechs Monaten auf. Was tun?

Sie können die Altersrente für langjährig Versicherte (ohne den Zusatz „besonders“) beantragen. Diese gibt es ab 63 Jahren. Aber: Hierbei müssen Sie mit lebenslangen Abschlägen rechnen – je nach Jahrgang bis zu 14,4 Prozent. Im Beispielfall wären es, wenn die Rente mit 63,5 Jahren beansprucht würde, 9 Prozent.

Allerdings besteht keine Pflicht in Rente zu gehen. Rente gibt es nur auf Antrag – und solange sie den Antrag nicht gestellt haben, bekommen sie eben noch keine Rente.

Wenn es nur einen Zwischenraum von einigen Monaten zu überbrücken gibt, können Sie diese Zeit einfach aussitzen und auf einen Rentenantrag verzichten. Ob das für Sie akzeptabel ist, können Sie überschlägig schnell ausrechnen. Dafür stellen Sie die Rentenzahlungen, die Ihnen in der Überbrückungszeit entgehen, den zu erwartenden Rentenabschlägen gegenüber.

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Mit dem Altersteilzeitrechner ermitteln Sie schnell und einfach, welches Einkommen Ihnen bleibt, wenn Sie nach dem Altersteilzeitgesetz Ihre Arbeitszeit reduzieren.

Weiterarbeiten nach der ATZ

Lohnender ist es in jedem Fall, die Wartezeit mit Arbeit zu überbrücken. Das kann auch ein Job bei Ihrem Ex-Arbeitgeber sein. Mit der Altersteilzeit endet zwar Ihr Arbeitsverhältnis. Sie dürfen jedoch einen neuen Arbeitsvertrag abschließen.

Natürlich können Sie auch einen neuen Job aufnehmen. Wenn Sie dabei monatlich mehr als 450 Euro verdienen, sind Sie über den Job auch krankenversichert. Darüber hinaus erwerben sie durch den Job auch noch weitere Rentenansprüche.

Nach der ATZ Arbeitslosengeld I beziehen

Sie können auch Arbeitslosengeld (ALG I) beantragen. Denn während der Altersteilzeit besteht das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fort.

Nach dem Ende der Altersteilzeit erfüllen Sie damit die Anwartschaft auf ALG I. Das Arbeitslosengeld fällt allerdings recht niedrig aus, weil es auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts in der ATZ berechnet wird.

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Keine Sperre nach Ende der Altersteilzeit

Strittig war bis vor einiger Zeit, ob Arbeitnehmern, die sich nach dem Ende ihrer Altersteilzeit arbeitslos meldeten, eine Sperrzeit droht. Dem hat das Bundessozialgericht mit mehreren Entscheidungen einen Riegel vorgeschoben.

Generell gilt: Wer einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat, der hat in der Regel seinen vorher bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrag aufgegeben und diesen gegen einen befristeten (Altersteilzeit-)Vertrag eingetauscht. Das Ende der Beschäftigung (nach dem Ende der Altersteilzeit) wurde damit vorab vereinbart – und das könnte man ja durchaus als versicherungsschädlich ansehen. 

Das Bundessozialgericht befand jedoch erstmals am 12.9.2017:  Wer bei Abschluss der Altersteilzeit-Vereinbarung eindeutig beabsichtigt hatte, nach dem Ende der ATZ in Rente zu gehen, hatte damals  einen „wichtigen Grund“, den alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufzulösen und stattdessen einen befristeten Altersteilzeitvertrag abzuschließen (Aktenzeichen: B 11 AL 25/16 R).

Mit der Einführung der abschlagsfreien Altersrente ab 63 für besonders langjährig Versicherte hat sich die rentenrechtliche Situation deutlich verändert. Wenn ein „Altersteilzeiter“ sich deshalb entscheidet, nach dem Ende der Altersteilzeit vorerst keine Rente zu beantragen, kann ihm dies nicht vorgeworfen werden, befand das Bundessozialgericht. Deshalb darf im Regelfall keine Sperrzeit verhängt werden.

Was nicht geht: „Kompromiss“ bei den Rentenabschlägen

Einigen ehemaligen Altersteilzeitern schwebte eine ganz andere Lösung vor, für deren Umsetzung sie vergeblich bis vor das Bundessozialgericht zogen. Sie beantragten nach dem Ende der ATZ die Altersrente für langjährig Versicherte, welche ihnen auch bewilligt wurde. Ihre Rente wurde jedoch um den üblichen Abschlag gemindert. In einem der entschiedenen Fälle waren es 10,8 Prozent. Der Betroffene verlangte nun bei der Rentenminderung einen „Nachlass“. Eine Minderung sollte nur für die Monate zwischen dem tatsächlichen Rentenbeginn und dem Erreichen der Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhoben werden. Dann hätte es nur einen Abschlag von 4,2 Prozent gegeben.

Das Bundessozialgericht erteilte einer solchen Gesetzesauslegung eine eindeutige Absage. Es befand, dass die Abschlagsregelung jeweils strikt für die „konkret in Anspruch genommene Altersrentenart“ anzuwenden sei. Die für andere Altersrenten geltenden Regeln seien dabei „ohne Belang“.

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