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Kurzarbeitergeld: Folgen für Rente, Krankenversicherung und Steuern

Bei Kurzarbeit sind Arbeitnehmer weiter gut abgesichert. Es gibt aber Unterschiede bei Teilzeit und „Kurzarbeit Null“.

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Junge Frau sitzt nachdenklich vor einem Computerbildschirm, im Hintergrund eine Personalplan-Tafel.

© Nicht definiert

Die Neuregelungen
  • Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist möglich, sobald 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes vom Arbeitsausfall betroffen sind. Zuvor mussten mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten – sofern Betriebe Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen nutzen – wird verzichtet.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich

Kurzarbeit und Rente

Auch durch Zeiten der Kurzarbeit werden – wie durch „normale“ Beschäftigungszeiten – Rentenansprüche erworben. Der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt also in vollem Umfang erhalten. 

Die Zeit des Kurzarbeitergeld-Bezugs zählt beispielsweise mit, wenn geprüft wird, ob die 35-jährige Wartezeit erfüllt ist, die bei der Altersrente für langjährig Versicherte und derjenigen für schwerbehinderte Menschen gilt.

Abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Bei Kurzarbeitergeld „Null“ erhalten die Betroffenen meist keinen Lohn, sondern nur die Entgeltersatzleistung Kurzarbeitergeld. Auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld zählen in den letzten beiden Jahren vor Renteneintritt mit, wenn die Rentenversicherung prüft, ob die 45-jährige Wartezeit für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt ist.

Für Kurzarbeiter, die noch sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn erhalten, gilt: Sie sind nicht nur über das Kurzarbeitergeld, sondern auch über ihren Job pflichtversichert.

Kurzarbeitergeld und Rentenhöhe

Hier gibt es geringfügige Einbußen. Bei einem Jahr Kurzarbeit fällt die spätere Rente für einen Durchschnittsverdiener maximal um etwa sieben Euro niedriger aus. Das gilt allerdings nur bei Kurzarbeit Null.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer würde ohne Kurzarbeit monatlich 3.400 Euro brutto verdienen. So viel verdienen Rentenversicherte in diesem Jahr in etwa im Durchschnitt. Rentenversicherungsbeiträge werden auf Basis von 80 Prozent dieses regulären Arbeitsentgelts gezahlt. Das sind 2.720 Euro. Derzeit beträgt der Beitragssatz 18,6 Prozent. Der monatliche Rentenbeitrag beläuft sich damit in diesem Fall auf 505,92 Euro. Das bringt nach dem ab Juli dieses Jahres geltenden aktuellen Rentenwert ein Rentenplus von monatlich 27,52 Euro.

Ohne Kurzarbeit würden monatlich 632,40 Euro an die Rentenversicherung gehen, was zu einem Rentenplus von 34,40 Euro führen würde.

Eine einjährige Kurzarbeit hat in diesem Fall ein Rentenminus von 6,88 Euro zur Folge. Berücksichtigt sind dabei die ab Juli in den alten Bundesländern geltenden Werte.

Rentenversicherungsbeiträge bei „Kurzarbeit Null“

Bei „Kurzarbeit Null“ trägt der Arbeitgeber die Beiträge zur Rentenversicherung zunächst alleine. Die Arbeitsagenturen erstatten ihm die Beiträge allerdings auf Antrag. Das gilt bis Ende 2021.

Teilzeit, Kurzarbeit und Rente

Wenn Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten, üben sie rechtlich gesehen eine ganz normale Teilzeitbeschäftigung aus. Dann fallen auf den Teilzeitlohn die üblichen Sozialversicherungsbeiträge an, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber wie gehabt teilen. Zusätzlich erhalten die Betroffenen Kurzarbeitergeld. 

Ein kleines Rentenminus fällt in diesem Teil nur für den weggefallenen Teil der Arbeit an. Bei einer Kurzarbeit „50 Prozent“, also bei einer Weiterarbeit mit halber Arbeitszeit ist das Rentenminus in der Kurzarbeit auch nur halb so groß wie bei „Kurzarbeit Null“. Es liegt also für einen Durchschnittsverdiener bei einer zwölfmonatigen Kurzarbeit zwischen drei und vier Euro.

Kurzarbeit und Arbeitslosenversicherung

Hier wird ganz ähnlich verfahren: Es fließen weiter Beiträge in die Versicherungskasse und damit Leistungsansprüche erworben. Die Beiträge werden dabei nach dem gleichen Muster wie die Rentenbeiträge berechnet. 

Wichtig: In der Kurzarbeit wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht angetastet. Im Gegenteil: Arbeitnehmer erwerben oft sogar erst durch die Kurzarbeit einen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Denn Kurzarbeiter sind weiterhin arbeitslosenversichert, auch wenn sie dafür bei „Kurzarbeit Null“ gar keine eigenen Beiträge zahlen.

Besonders wichtig ist dies für Berufsanfänger, die vor der Einführung der Kurzarbeit noch gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hatten. Arbeitslosengeld gibt es in der Regel erst nach zwölfmonatiger Beschäftigungszeit. Die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird dabei mitgerechnet.

Entlassung am Ende der Kurzarbeit

Wenn nach Ablauf des Kurzarbeitergeldes gekündigt wird, haben die Betroffenen meist Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld, Ältere ab 50 Jahren sogar überwiegend noch länger. 

Für die Höhe des Arbeitslosengelds spielt dann der Teilzeitlohn in der Kurzarbeit keine Rolle. Es kommt vielmehr darauf an, was die Betroffenen vor der Kurzarbeit verdient haben. Dabei wird dann allerdings das Entgelt aus Überstunden nicht mitgezählt. Dann ist nämlich nach dem Gesetz das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Betroffene vor der Kurzarbeit „ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte“. Geregelt ist dies in Paragraf 151 Absatz 3 des dritten Sozialgesetzbuchs.

Kurzarbeit und die Kranken- und Pflegeversicherung

Hier gibt es für Kurzarbeiter keinerlei Nachteile. Der Versicherungsschutz von gesetzlich Versicherten besteht während der Kurzarbeit weiter. Dies gilt auch dann, wenn während der Kurzarbeits-Monate die Arbeit ganz ruht und gar kein Lohn fließt und ein Arbeitnehmer selbst keine Versicherungsbeiträge zahlt. 

Auch für Kinder und den Ehepartner, die gegebenenfalls über den Arbeitnehmer kostenfrei familienversichert sind, ändert sich nichts. Beiträge zahlen Versicherte nur vom sozialversicherungspflichtigen Teilzeitlohn in der Kurzarbeit („Kurzlohn“). Dies gilt auch für freiwillig gesetzlich Versicherte. Der Arbeitgeber zahlt darüber hinaus noch Beiträge aufs Kurzarbeitergeld, die er – nach der zunächst bis Ende 2021 geltenden Regelung – von Bundesagentur für Arbeit erstattet bekommt.

Krank und Kurzarbeitergeld

Wer während der Kurzarbeit krank wird, hat Anspruch auf eine sechswöchige Fortzahlung des Kurzlohns – und zusätzlich auf die Fortzahlung des Kurzarbeitergeldes. Sechs Wochen lang ändert sich also erst einmal nichts. Anschließend zahlt die Kasse Krankengeld. Dieses wird so berechnet, wie die Leistung auch in der Zeit vor der Kurzarbeit berechnet worden wäre.

Maßgebend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt, das die Betroffenen „zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalles“ erzielt hatten. Dies regelt Paragraf 47 b Absatz 3 des Fünften Sozialgesetzbuchs. Demnach gibt es also für längerfristig Erkrankte zumindest ein gleich hohes Krankengeld, egal ob sie vorher kurzgearbeitet haben oder nicht.

Private Krankenversicherung

Privat bleibt privat – das ist der Grundsatz in der Kurzarbeit. Wer vor der Kurzarbeit in einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert waren, bleibt auch in der Kurzarbeit weiterhin privat versichert – selbst wenn sich durch die kürzere Arbeitszeit sein Gehalt so verringert, dass er sich eigentlich (wieder) gesetzlich versichern müsste.

Kurzarbeitergeld und Steuern

Das Kurzarbeitergeld selbst ist nicht steuerpflichtig. Es sorgt jedoch dafür, dass der in einem Kalenderjahr bezogene Arbeitslohn später unter Umständen stärker mit Steuern belegt wird. Im Folgejahr kommt es deshalb oft zu Nachforderungen.

Tipp:

Sicherheitshalber sollten Kurzarbeiter daher monatlich 50 bis 100 Euro fürs Finanzamt zurücklegen.

Wer allerdings keinen verdienenden Ehepartner hat und das ganze Jahr über „Kurzarbeit Null“ macht – also gar nicht arbeitet und keinen Teilzeitlohn erhält – muss auch mit keiner Steuernachforderung rechnen.

Mehr Informationen

Kurzarbeitergeld: Rechte der Arbeitnehmer 
Wie sich das Kurzarbeitergeld auf Gehalt, Urlaub und Kündigungen auswirkt

Rechner Kurzarbeitergeld
Berechnen Sie die Höhe Ihres Nettolohns bei Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld
Informationen der Bundesagentur für Arbeit

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