So kann in einer Satzung oder Versorgungsordnung geregelt sein, dass die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt gezahlt wird, an dem die gesetzliche Rente als Vollrente gezahlt wird. Es kann aber auch geregelt sein, dass die Rente ab dem regulären Rentenalter oder ab 65 Jahren gezahlt wird.
In Paragraf 33 der aktuellen VBL-Satzung wird erklärt, wann die Rente beginnt: „Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.“
Das heißt: Wer die gesetzliche Rente nicht als Vollrente erhält, bekommt erst gar keine VBL-Rente.
Doch die Regelungen bei den über 1.200 Trägern der betrieblichen Altersversorgung sind höchst unterschiedlich.
Wer in einem Kalenderjahr beispielsweise zusätzlich zu seiner Frührente 12.300 Euro brutto verdient, dessen monatliche Rente wird um 200 Euro gekürzt. Der Rechenweg ist dabei: 12.300 minus 6.300 = 6.000 Euro. 40 Prozent davon sind 2.400 Euro. Auf den Monat umgerechnet sind das 200 Euro. Nehmen wir an, die oder der Betreffende hat „eigentlich“ monatlich einen Anspruch auf eine Bruttorente von 1.000 Euro im Monat. Dann bekommt er stattdessen nur 800 Euro brutto.
Stellt sich dann doch ein Hinzuverdienst ein, der die Grenzen des „Unschädlichen“ (also 6.300 Euro) sprengt, so findet zur Mitte des folgenden Jahres eine so genannte Spitzabrechnung statt.
Es wird also geprüft, wie viel die oder der Betreffende zu viel verdient hat – und die Rente wird nachträglich noch gekürzt und damit rückwirkend zu einer Teilrente.
Hierzu regelt Paragraf 41 der VBL-Satzung: „Wird die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 33) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.“
Doch nach der VBL-Satzung ist klar: Wenn die Rente wegen des Hinzuverdienstes auf Null fällt, fällt auch für die Betriebsrente auf Null. Sie wird erst wieder voll gezahlt, wenn die Rente als Vollrente gezahlt wird.
Dafür müssen sie in eine Teilrente wechseln. Dazu reicht es schon, auf nur 1 Prozent der regulären Rente zeitweise zu verzichten und so eine 99-Prozent-Teilrente zu beziehen. Doch auch dann kann das Folgen für die Betriebsrente haben.
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