Rente plus Job – wie Sie Ihre Rente nochmals deutlich steigern
Knapp 360.000 Arbeitnehmer sind derzeit auch nach Erreichen des regulären Rentenalters sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Regelfall erwerben sie dadurch keine neuen Rentenansprüche. Das entschied das Hessische Landessozialgericht am 23.04.2024 (Aktenzeichen: L 2 R 36/23). Wer aufpasst kann sich allerdings in die Rentenversicherung einwählen und so seine Rente nochmals steigern. Wie das funktioniert.
- Dem Arbeitgeber gegenüber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklären.
- Ab dem Folgemonat besteht Versicherungspflicht. Vom Lohn gehen dann ganz normal Rentenversicherungsbeiträge ab.
- Ab Juli des Folgejahres gibt dies ein deutliches Rentenplus.
Worum ging es im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts?
Ein 1949 geborener Rentner hatte nach Erreichen seines regulären Rentenalters nochmals eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von etwa 1.050 Euro ausgeübt. In dem Job war er nach den Regelungen des sechsten Sozialgesetzbuchs “versicherungsfrei” und führte keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung ab.
Sein Arbeitgeber entrichtete jedoch seinen Arbeitgeberanteil – im Urteil wird ein Betrag von monatlich 99,23 Euro genannt. Die Beschäftigung dauerte gut fünfeinhalb Jahre. In dieser Zeit zahlte der Arbeitgeber insgesamt 6.747,64 Euro in die Rentenkasse. Der Arbeitnehmer verlangte, durch die vom Arbeitgeber gezahlte Summe müsse seine Rente erhöht werden. Dadurch würde er derzeit rund 50 Euro mehr Rente im Monat erhalten. Alternativ dazu forderte er, dass ihm die vom Arbeitgeber gezahlten 6.747,64 Euro nebst Zinsen ausgezahlt werden müssten.
Was hat das Gericht dazu gesagt?
Das Gericht hat die Klage abgelehnt und sich auf das Rentengesetz (SGB VI) bezogen. Paragraf 5 Absatz 4 regelt, dass sozialversicherungspflichtig Beschäftigte – und dazu gehörte auch der klagende Rentner – in der Rentenversicherung versicherungsfrei sind, wenn sie das reguläre Rentenalter überschritten haben. Damit können sie durch die Beschäftigung keine weiteren Rentenansprüche erwerben.
Paragraf 172 des Rentengesetzes regelt weiter, dass Arbeitgeber auch für versicherungsfreie Senioren, die sie beschäftigen, den vollen “normalen” Arbeitgeberanteil entrichten. Diese Arbeitgeberbeiträge kommen aber nicht dem Rentenkonto der Betroffenen zugute, sie erhöhen also deren Rente nicht mehr. Vielmehr fließt das Geld in die allgemeine Rentenkasse.
Genau das verlange das Gesetz, befand das Gericht. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach geurteilt, die entsprechenden Regelungen seien in Ordnung. Sie seien “sachlich gerechtfertigt”. Hierdurch werde erreicht “dass Arbeitgeber, die Altersrentner beschäftigen, ihren Konkurrenten gegenüber keinen ungerechtfertigten Kostenvorteil genießen”, befanden die Karlsruher Richter am 16.10.1962 (Aktenzeichen 2 BvL 27/60).
Sind heute viele Rentner in einer Situation wie der Darmstädter Kläger?
Ja. Es gibt immer mehr Arbeitnehmer, die auch im regulären Rentenalter in ihrem sozialversicherungspflichtigen Job weiterarbeiten. Die Bundesagentur für Arbeit zählte im September 2023 bereits rund 360.000 solcher Beschäftigter. Tendenz stark steigend. 2012 waren es erst knapp 160.000, im Jahr 2000 erst 86.000. Überwiegend geht in ihnen genauso wie dem klagenden Teilzeitbeschäftigten aus Hessen. Ihr Arbeitgeber zahlt für sie Rentenbeiträge ein, sie selbst haben davon aber nichts.
| Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, die bereits das reguläre Rentenalter überschritten hatten | |
2000 | 86.281 |
2003 | 92.793 |
2006 | 100.520 |
2009 | 126.857 |
2012 | 158.489 |
Mrz 18 | 237.702 |
Mrz 19 | 259.535 |
Mrz 20 | 275.332 |
Mrz 21 | 275.511 |
Mrz 22 | 302.816 |
Mrz 23 | 331.768 |
Sep 23 | 357.856 |
Können Rentner diese missliche Situation vermeiden?
Ganz einfach sogar. Sie können durch eine Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann werden sie zu ganz normalen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten. Nach Paragraf 5 Absatz 4 Satz 2 SGB VI können die betroffenen Senioren “durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten”.
Hätte der klagende Rentner diese Möglichkeit auch schon nutzen können?
Ja. Aber erst ab dem 1. Januar 2017. Damals wurde die Möglichkeit der “Abwahl der Rentenversicherungsfreiheit” eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt hätte er die Regelung nutzen können. Das geht auch bei einem schon laufenden Arbeitsverhältnis jederzeit - allerdings erst für die Zukunft.
Was ist die Folge einer solchen Erklärung?
Wer die Erklärung abgibt, ist in der Folge ganz normal rentenversicherungspflichtig – und zwar solange wie das Beschäftigungsverhältnis besteht. Das bedeutet:
- Beitragspflicht: Der Senior-Arbeitnehmer muss dann – genau wie Jüngere – den eigenen Beitragsanteil an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten. Genauer gesagt: Der Arbeitgeber behält diesen vom Lohn ein und führt in an die Rentenkasse ab. Bei einem Bruttolohn von 2.000 Euro, gehen dann also als Arbeitnehmeranteil 186 Euro an die Rentenversicherung.
- Rentenplus: Der Rentner erwirbt dadurch Anspruch auf ein weiteres Rentenplus. Die Beiträge, die innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt werden, bringen jeweils ab dem Juli des Folgejahres einen höheren Rentenanspruch.
- Extra-Plus für die neuen Rentenansprüche: Die nach Erreichen des regulären Rentenalter erworbenen neuen Rentenansprüche werden zusätzlich noch hochgewertet.
Wie funktioniert die Hochwertung der neuen Rentenansprüche?
Hierzu ein Beispiel: Heinz B. erreichte im Dezember 2019 sein reguläres Rentenalter und bezieht seitdem die Altersrente.
Von Januar 2020 bis Ende 2021 übte er bei seinem alten Arbeitgeber noch eine Teilzeitbeschäftigung aus mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.000 Euro. Er verzichtete auf die Rentenversicherungsfreiheit und zahlte somit von den insgesamt 48.000 Euro Bruttoentgelt (9,3 Prozent x 48.000 =) 4.464 Euro in die Rentenkasse.
2020 lag das (vorläufige) Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten bei 40.551 Euro. Das Entgelt von Heinz B. betrug in diesem Jahr 24.000 Euro. Er erzielte damit 59,18 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Versicherten. In der Sprache der Rentenversicherung bedeutet dies: Er erwarb 0,5918 Rentenpunkte (Entgeltpunkte).
Diese brachten ihm ab Juli 2021 ein Rentenplus – also genau 18 Monate nach Erreichen seines regulären Rentenalters. Für jeden Monat dieses „verspätet“ in Anspruch genommenen Rententeils gibt es ein Plus von 0,5 Prozentpunkten. 18 x 0,5 %, das macht 9 Prozent. Damit wurden seine neu erworbenen Rentenpunkte hochgewertet. Gut geschrieben werden ihm (0,5918 x 1,09) = 0,6451 Rentenpunkte.
Genauso wurde mit den 2021 erworbenen Rentenansprüchen verfahren. Diese wurden ihm im Juli 2022 gutgeschrieben und zwar mit einer Hochwertung für 30 Monate, also um 30 x 0,5 = 15 Prozent. Dadurch kommt für 2021 – die genaue Rechnung ersparen wir Ihnen hier – ein Rentenplus von 0,6644 Rentenpunkten zusammen, was ihm seit Juli 2022 eine entsprechend höhere Rente beschert hat.
Insgesamt brachten ihm die beiden versicherungspflichtigen Beschäftigungsjahre ein Rentenplus von 1,3095 Rentenpunkten. Das ist ab Juli 2024 – nach der turnusmäßigen Erhöhung des aktuellen Rentenwerts auf 39,32 Euro – monatlich brutto (1,3095 x 39,32=) 51,49 Euro wert. Aufs Jahr bezogen sind das mehr als 600 Euro, wovon nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge immerhin noch rund 550 Euro bleiben. Im Einzelfall fällt darauf allerdings noch Einkommensteuer an. Dennoch: Für eine Einzahlung von 4.464 Euro ist das keine schlechte “Rendite”, zumal für diese Einzahlung noch eine ordentliche Steuererstattung gewährt wird. Hier kann keine private Rentenversicherung auch nur annähernd mithalten.
Fazit: Wie funktioniert der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit?
Durch eine einfache schriftliche Erklärung dem Arbeitgeber gegenüber. Name, Adresse, Rentenversicherungsnummer, Verzichtserklärung und Unterschrift. Das geht in einem formlosen Schreiben. Man kann allerdings hierzu auch ein Formular nutzen, wie es beispielsweise die Techniker Krankenkasse zur Verfügung stellt. Von dem Zeitpunkt an, an dem die Erklärung abgegeben wurde, ist die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig.
Die Kasse gibt zum Formular noch einen Hinweis für den Arbeitgeber: “Die Verzichtserklärung ist nach Paragraf 8 Absatz 2 Nr. 19 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und nicht an den Rentenversicherungsträger zu senden.”
