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Was 2025 auf Rentnerinnen und Rentner zukommt

Die Renten werden auch in diesem Jahr im Juli voraussichtlich wieder deutlich steigen. In vielen Fällen wird die Krankenversicherung aber ab März teurer. Und auch der Pflegebeitrag klettert.

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Rentnerpaar schaut ernst auf ein Notebook. Bild: IMAGO / Westend61 / imago stock&people

© Nicht definiert

Mit welcher Rentenerhöhung kann ich 2025 rechnen?

Die Rentenanpassung gibt es wie immer zum 1. Juli. Der Rentenversicherungsbericht 2024 (im November 2024 erschienen, d. Red.) rechnet mit einem Plus von rund 3,5 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung geht derzeit von einem etwas stärkeren Anstieg aus. Um wie viel die Renten genau steigen, wird erst im Frühjahr 2025 feststehen. Fest steht allerdings jetzt schon: Die Rente wird in ganz Deutschland um den gleichen Prozentsatz erhöht. Im Rentenrecht gehören die Unterschiede zwischen Ost und West der Vergangenheit an.

Gibt es für Rentnerinnen und Rentner auch Änderungen bei den Sozialversicherungen?

Für die meisten Rentenbeziehenden fallen 2025 höhere Abzüge von der Rente an:

In der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt es zwar beim allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent. Dieser gilt für alle Krankenkassen. Hinzu kommt aber ein je nach Kasse unterschiedlicher ("kassenindividueller") Zusatzbeitrag. Die Spannweite dieses Extra-Beitrags lag im November 2024 bei bundesweit geöffneten Krankenkassen zwischen 1,0 Prozent und 3,9 Prozent. Bei vielen Kassen steigt der Zusatzbeitrag in diesem Jahr aber (82 von 94 Krankenkassen erhöhen Beitrag – Belastung wächst | Ihre Vorsorge). Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2025 wurde vom Bundesgesundheitsminister auf 2,5 Prozent (2024: 1,7 Prozent) festgesetzt. Daran ist aber keine Kasse gebunden. Die Beitragserhöhungen werden ganz unterschiedlich ausfallen, nach einer aktuellen Analyse um durchschnittlich gut einen Prozentpunkt auf im Schnitt 2,91 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Kleiner Trost: Die Erhöhung kommt bei Rentnern nicht zum Jahresbeginn, sondern mit zwei Monaten Aufschub im März 2025 an.

Tipp: Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag muss sie Sie in einem gesonderten Schreiben hierüber informieren und auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Beim Zusatzbeitrag  lohnt sich ein Kassen-Vergleich. Wer eine Bruttorente von 2.000 Euro bezieht, zahlt bei einem Zusatzbeitrag von 2 Prozent monatlich 20 Euro zusätzlich zum allgemeinen Beitrag. Bei einem Zusatzbeitrag von 3 Prozent sind es 30 Euro. Da kann sich ein Kassenwechsel schon lohnen.

Auch der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung erhöht sich – und zwar um 0,2 Prozent. Am Pflegebeitrag beteiligt sich die Rentenversicherung allerdings nicht. Rentner müssen die Erhöhung also voll selbst tragen. Bei Rentnerinnen und Rentnern mit Kind werden 2025 monatlich 3,6 Prozent der Rente an die Pflegekasse gehen. Rentnerinnen und Rentner, die kein Kind hatten, zahlen 4,2 Prozent. Wer genau als „Versicherter mit Kind“ gilt und wer bei mehreren Kindern von Beitragsabschlägen profitiert, können Sie hier nachlesen: www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/pflegeversicherung-was-nun-fuer-rentner-und-arbeitnehmer-gilt.

Wichtig: Der höhere Pflegebeitrag gilt zwar auch für Rentnerinnen und Rentner bereits ab Januar 2025. Bis einschließlich Juni 2025 zieht die Rentenversicherung jedoch zunächst den alten - niedrigeren - Beitrag ein. Der Erhöhungsbeitrag für die ersten sechs Monate (also 6 x 0,2 Prozent = 1,2 Prozent) wird rückwirkend von der Juli-Rente abgezogen.

Wie viel dürfen Rentnerinnen und Rentner 2025 hinzuverdienen?

Bei allen Altersrenten gilt schon seit 2023: Hinzuverdienst ist in beliebiger Höhe möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Jobbende Rentner müssen die Rentenversicherung auch nicht über eine Arbeitsaufnahme informieren. Das gilt auch für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente.

Was gilt für Erwerbsminderungsrentner?

Sie dürfen nach wie vor nur begrenzt hinzuverdienen, für sie gelten allerdings recht großzügige Hinzuverdienstregeln. Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM-Rente) erhält, darf 2025 jährlich19.661,25 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Für Bezieher der halb so hohen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt mindestens ein doppelt so hoher Freibetrag.

Wichtig allerdings: Bei den EM-Renten kommt es nicht nur auf die Höhe des Hinzuverdienstes an. Gegebenenfalls entfällt durch die Erwerbstätigkeit die „Geschäftsgrundlage“ für die Rente. Denn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nur, wer täglich nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann. 

Tipp: EM-Rentner können probeweise ohne Beachtung der Zeit- und Verdienstgrenzen die Aufnahme einer Beschäftigung – sogar eines Vollzeitjobs – erproben. Diese Probebeschäftigung ist in der Regel auf sechs Monate begrenzt. In dieser Zeit erhalten sie weiterhin die ungekürzte EM-Rente. Bei Weiterführung der Beschäftigung nach dem Ende der Zeit der Erprobung wird aus der vollen EM-Rente ggf. eine Rente wegen teilweiser EM. Voraussetzung ist dabei, dass die Beschäftigung täglich weniger als sechs Stunden umfasst. 

Was ändert sich 2025 bei der Witwer- und Witwenrente?

An der Rentenhöhe und den Regeln zur Anrechnung des eigenen Einkommens auf die Hinterbliebenenrente ändert sich zum Jahresanfang nichts. Im Juli steigt auch die Hinterbliebenenrente turnusmäßig an - genau wie die Freibeträge bei der Anrechnung von Einkommen auf die Witwen- und Witwerrente. Die Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge sind die gleichen wie bei der Altersrente.

Was ändert sich beim Grundrentenzuschlag?

Seit 2021 gibt es den sogenannten Grundrentenzuschlag. Niedrige Renten können durch diesen aufgestockt werden. Die hierfür geltenden Regeln ändern sich 2025 nicht – mit einer Ausnahme: Beim Grundrentenzuschlag erfolgt eine Einkommensprüfung, wobei bestimmte Freibeträge berücksichtigt werden. Diese Freibeträge werden zum 1. Januar eines Jahres in dem Maße erhöht, wie die Rente im Vorjahr gestiegen ist. Maßgebend für die Berechnung des Freibetrags ist ab 1.1.2025 der aktuelle Rentenwert, der zum 1.7. 2024 angepasst wurde, und nun 39,32 Euro  beträgt. 

Der volle Grundrentenzuschlag kann 2025 bis zu einem monatlichen Einkommen von 1.438,- Euro für Alleinstehende und 2.242,- Euro bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften gezahlt werden. Wird dieser Freibetrag überschritten, werden 60 Prozent des darüber liegenden Einkommens angerechnet. Bei Einkommen über 1.839,- Euro bzw. 2.645,- Euro wird der übersteigende Betrag in voller Höhe angerechnet.

 

 Einkommensgrenzen für den Grundrentenzuschlag in 2025
 AlleinstehendePaare
Voller Grundrentenanspruch bis …36,56 x 39,32 = 1.438,– €57,03 x 39,32 = 2.242,– €
Übergangszone bis …46,78 x 39,32 = 1.839,– €67,27 x 39,32 = 2.645,– €

 

Was gilt für Rentnerinnen und Rentner 2025 bei der Grundsicherung im Alter?

Da die Regelsätze bei allen Sozialhilfeleistungen unverändert bleiben, ändert sich für Senioren, die (meist als Aufstockung einer niedrigen Rente) Grundsicherung im Alter beziehen, nichts. Durch die Rentenerhöhung zum 1.7. 2025 wird die Sozialamts-Leistung sogar ab diesem Zeitpunkt gekürzt.

Nach wie vor nutzen nur wenige Seniorinnen und Senioren ihre Ansprüche aus dem 2021 eingeführten Rentenfreibetrag. Seitdem gilt für Senioren, die lange Jahre in der Deutschen Rentenversicherung versichert waren, bei der Grundsicherung im Alter ein recht hoher Freibetrag. Verlangt sind hierfür 33 Jahre mit Grundrentenzeiten. Die meisten Rentnerinnen und Rentner dürften diese Voraussetzung erfüllen. Denn als Grundrentenzeiten zählen unter anderem alle Zeiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und die Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag eines Kindes.

Wie hoch ist der Rentenfreibetrag bei der Grundsicherung?

In den meisten Fällen beträgt er 281,50 Euro. Dies gilt immer dann, wenn die Bruttorente – also die Rente vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge – 705,- Euro oder höher ist. Dieser recht hohe Freibetrag sorgt dafür, dass besonders in Städten mit hohen Mieten auch Bezieher einer Nettorente von – beispielsweise - 1.300 Euro oft einen Anspruch auf aufstockende Grundsicherung im Alter haben.

Was gilt beim Wohngeld?

In diesem Jahr wird das Wohngeld an die steigenden Mieten angepasst. Etwa die Hälfte der Wohngeldbezieher sind bislang schon Rentnerin oder Rentner. Erhalten sie derzeit bereits laufend Wohngeld, so erhöht sich dieses durch die ab Anfang 2025 greifende Wohngeldreform. Das Bundesbauministerium rechnet damit, dass die jüngste Reform den Beziehern eine Erhöhung des Wohngelds um durchschnittlich 15 Prozent bzw. 30,- Euro bringt. Auch ihren Anspruch auf Wohngeld nehmen viele Rentnerinnen und Rentner nicht wahr. Denn beim Wohngeld greift – wie bei der Grundsicherung im Alter – für langjährig Versicherte ein Rentenfreibetrag von meist 281,50 Euro. 

Auch Pflegeheimbewohnern steht Wohngeld zu. Die Antragstellung ist dabei recht unkompliziert. Sie müssen nicht ermitteln, welche Wohnkosten genau im Heim anfallen. Es wird nämlich jeweils – egal welche Kosten im Einzelfall anfallen – der maximal als Wohnkosten zuschussfähige Betrag berücksichtigt. 

Tipp: Ob und wie viel Wohngeld Sie erhalten können, können Sie leicht mit dem zuverlässigen Wohngeldrechner 2025 auf www.smart-rechner.de ermitteln.

Beispiel: Rentnerehepaar aus Stuttgart, 2 Renten jeweils 1.200,- Euro brutto, eine davon mit einem Rentenfreibetrag von 281,50 Euro, Kaltmiete 800,- Euro.

Wohngeld 2024: 242,- Euro 

Wohngeld 2025: 292,- Euro

Werde ich durch die Rentenerhöhung im Juli steuerpflichtig?

Das ist unter Umständen möglich. Gut jeder vierte Rentner (oder Rentnerin) wird bisher schon vom Fiskus zur Kasse gebeten, überwiegend handelt es sich dabei um Senioren mit steuerpflichtigen Zusatzeinkünften (etwa aus Miete und Verpachtung). Es gibt aber auch 2025 eine steuerliche Entlastung - denn der Grundfreibetrag steigt ab diesem Jahr auf 12.096 Euro. Das ist ein Plus von 312,- Euro. Allerdings: Die komplette bezogene Jahresrente steigt 2025 häufig um mehr als 312,- Euro. Und die Rentenerhöhung ist komplett steuerpflichtig. Dadurch rutschen manche Rentnerin und Rentner, die bislang noch keine Steuern zahlen mussten, in die Steuerpflicht.

Tipp: Auch für Senioren bringt die Anerkennung als schwerbehindert Vorteile – etwa bei der  Steuer. Bereits bei einem Grad der Behinderung von 20 winkt ein Steuerfreibetrag von 384,- Euro. Bei stärkerer Behinderung steigt der Freibetrag auf bis zu 7.400,- Euro jährlich. Ein Antrag auf Anerkennung als schwerbehindert bzw. ein „Verschlimmerungsantrag“ lohnt sich daher auch für Rentnerinnen und Rentner. Der hohe Freibetrag von 7.400,- Euro gilt übrigens auch für pflegebedürftige Personen mit dem Pflegegrad 4 oder 5. 

Welcher Teil der Rente ist 2025 bei Neurentnern steuerpflichtig?

Der steuerpflichtige Teil der Rente steigt nach wie vor für jeden neuen Rentnerjahrgang an. Erfreulich für die Betroffenen ist allerdings, dass der Anstieg abgeflacht wurde. Für diejenigen, die 2025 in Rente gehen, sind 83,5 Prozent der Rente steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil der Rente steigt in den kommenden Jahren jeweils um 0,5 Prozentpunkte für jeden neuen Rentnerjahrgang. Ursprünglich war ein jährlicher Anstieg um einen vollen Prozentpunkt vorgesehen. Die vollständige Besteuerung neuer Renten wird damit erst bei einem Rentenbeginn im Jahre 2058 erreicht und nicht – so die ursprüngliche Regelung - im Jahr 2040.

Beispiel: Monika P. bezieht ab Januar 2025 Rente. Sie erhält in diesem Jahr insgesamt eine Bruttorente von 20.000,- Euro. Hiervon sind (83,5 Prozent =) 16.700,- Euro steuerpflichtig. 3.300,- Euro sind dagegen steuerfrei. Dies ist der lebenslang geltende Rentenfreibetrag von Monika P. 

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