Regelaltersrente mit 66
Das reguläre Rentenalter steigt 2024 um einen weiteren Monat. Für den Jahrgang 1958 liegt es bei genau 66 Jahren. Wer 1958 geboren ist und noch kein Altersruhegeld bezieht, kann damit bei Erfüllung der fünfjährigen Mindestversicherungszeit im Laufe des Jahres 2024 regulär in Rente gehen, spätestens aber – wenn der Geburtstag ab dem 2.12.58 liegt – im Januar 2025.
| Frühestmögliches Eintrittsalter | 66 Jahre für den Jahrgang 1958, für jüngere Jahrgänge bis auf 67 Jahre ansteigend |
| Mindestversicherungszeit | 5 Jahre |
| Weitere besondere Voraussetzungen | keine |
| Rentenabschläge | keine |
| Vorzeitiger Bezug | nicht möglich |
| Bezug als Teilrente | möglich ab dem regulären Rentenalter |
Wer zum Beispiel am 2. März 1958 auf die Welt kam, erreicht im März 2024 sein reguläres Rentenalter. Im April 2024 kann er dann zum ersten Mal die Regelaltersrente ausgezahlt bekommen.
Für den Jahrgang 1959 liegt die reguläre Altersgrenze bei 66 Jahren und zwei Monaten und steigt Schritt für Schritt weiter an. Versicherte mit dem „Baujahr“ 1964 können erst ab 67 Jahren regulär in Rente gehen.
Nach wie vor gilt: Die Altersrente gibt es nicht automatisch, sondern nur auf Antrag. Der Renteneintritt kann auch aufgeschoben werden. Das bringt ein Rentenplus. Die später bezogene Rente erhöht sich für jeden Monat des verspäteten Renteneintritts um 0,5 Prozent.
Besonders langjährig Versicherte: Rente mit 64
Seit 2014 gibt es für besonders treue Kunden der gesetzlichen Rentenversicherung ein Sonderangebot. Wer auf eine 45-jährige Mindestversicherungszeit kommt, kann deutlich vor dem regulären Rentenalter ohne Abschläge in Rente gehen. Dies ermöglicht die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“. Das Zugangsalter für den abschlagsfreien Rentenzugang wird jedoch schrittweise für jeden späteren Jahrgang um zwei Monate angehoben. Zunächst gab es diese Rente schon ab 63, für den Jahrgang 1960 gilt für diese besonders begehrte Rente eine Altersgrenze von 64 Jahren und vier Monaten.
| Frühesmögliches Eintrittsalter | 64 Jahre und vier Monate für den Jahrgang 1960, für jüngere Jahrgänge bis auf 65 Jahre ansteigend |
| Mindestversicherungszeit | 45 Jahre |
| Weitere besondere Voraussetzungen | keine |
| Rentenabschläge | keine |
| Vorzeitiger Bezug | nicht möglich |
| Hinzuverdienst | unbegrenzt möglich ohne Rentenkürzung |
| Bezug als Teilrente | möglich |
Wer zum Beispiel am 15. Januar 1960 geboren wurde, hat ab Juni 2024 Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – sofern die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren erfüllt ist.
Bei der 45jährigen Wartezeit werden alle Zeiten mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung angerechnet. Wer früh – etwa mit 16 – die Lehre begonnen und lebenslang durchgearbeitet hat, erfüllt diese Voraussetzung locker. Wer hingegen erst spät ins Arbeitsleben eingetreten ist, wie Akademiker, oder längere Zeit Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld bezogen hat, kann dieses Ruhegeld in der Regel nicht erhalten.
Viele Mütter haben Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, obwohl sie in ihrem Job längere Zeit pausiert haben. Der Grund: Die so genannten Kinderberücksichtigungszeiten zählen mit, wenn geprüft wird, ob die für diese Rente nötigen 45 Versicherungsjahre zusammenkommen. Als Berücksichtigungszeit zählt die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen 10. Geburtstag.
Zeiten des Bezugs von Kranken- und Arbeitslosengeld I werden ebenfalls auf die 45jährige Wartezeit angerechnet. Wichtig für ältere Arbeitslose: Dies gilt nicht für die letzten beiden Jahre vor dem Renteneintritt.
Tipp: Es kann sich lohnen, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld I einen versicherungspflichtigen Minijob auszuüben. Der Minijob kann dann dabei helfen, die 45jährige Wartezeit zu erfüllen.
Ein vorzeitiger Bezug dieser Altersrente mit Abschlägen ist nicht möglich. Wird diese Altersrente erst nach Erreichen des jeweils geltenden Rentenalters beantragt, gibt es – anders als bei der regulären Altersrente (siehe oben) – kein Rentenplus.
Abschläge bei Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte
| Abschläge bei Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte | ||||
| Versicherte des Geburts-jahres | Abschläge bei einer Inanspruchnahme | |||
| mit 63 Jahren (in %) | mit 64 Jahren (in %) | mit 65 Jahren (in %) | mit 66 Jahren (in %) | |
| 1959 | 11,4 | 7,8 | 4,2 | 0,6 |
| 1960 | 12 | 8,4 | 4,8 | 1,2 |
| 1961 | 12,6 | 9 | 5,4 | 1,8 |
| 1962 | 13,2 | 9,6 | 6 | 2,4 |
| 1963 | 13,8 | 10,2 | 6,6 | 3 |
| ab 1964 | 14,4 | 10,8 | 7,2 | 3,6 |
Mit Schwerbehinderung: Rente ab knapp 62
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann als einzige noch vor dem 63. Geburtstag bezogen werden. Wer 1962 geboren wurde, kann mit einem Schwerbehindertenausweis beispielsweise mit 61 Jahren und acht Monaten bereits in Rente gehen. Dann werden aber Abschläge von 10,8 Prozent (0,3 Prozent x 36 Monate) fällig. Ab Jahrgang 1964 gibt es diese Rente frühestens mit 62 und 10,8 Prozent Abschlag.
| Frühesmögliches Eintrittsalter (mit Abschlägen) | 61 Jahre und acht Monate für den Jahrgang 1962, für jüngere Jahrgänge auf 62 Jahre ansteigend |
| Reguläres Eintrittsalter (ohne Abschläge) | 64 Jahre und vier Monate für den Jahrgang 1960, für jüngere Jahrgänge auf 65 Jahre ansteigend |
| Mindestversicherungszeit | 35 Jahre |
| Weitere besondere Voraussetzungen | Schwerbehinderung bei Beginn der Rente |
| Rentenabschläge | dauerhaft bis zu 10,8 % |
| Hinzuverdienst | unbegrenzt möglich – ohne Anrechnung auf die Rente |
| Bezug als Teilrente | möglich |
Für den Jahrgang 1960 liegt die Altersgrenze für den regulären (abschlagsfreien) Bezug dieser Rente bei 64 Jahren und vier Monaten. Die Schwerbehindertenrente kann man jeweils maximal drei Jahre vor dem regulären Eintrittsalter in diese Rente mit Abschlägen erhalten.
Diese Altersrente gibt es nur für anerkannte Schwerbehinderte, aber nicht für Personen mit einem Grad der Behinderung von 30, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind. Entscheidend ist, dass der Schwerbehindertenstatus zum Zeitpunkt des Renteneintritts besteht. Der Anspruch auf die Schwerbehindertenrente erlischt, wenn ein neuer Bescheid mit einem niedrigeren Grad der Behinderung rechtskräftig geworden ist.
Bei einer Herabstufung auf einen Grad unter 50 kann es sich allein im Hinblick auf die Rente lohnen, Widerspruch und gegebenenfalls Klage einzureichen.
Schwerbehinderte sind häufig (aber längst nicht immer) auch erwerbsgemindert. Bei starken gesundheitlichen Handicaps sollten Betroffene in jedem Fall prüfen, ob für sie statt der Schwerbehindertenrente die Erwerbsminderungsrente in Frage kommt. Diese fällt aufgrund der für Neurentner seit 2019 verlängerten Zurechnungszeiten deutlich höher aus.
