München (tö). Deutschstämmige, die nach dem Zweiten Weltkrieg und verstärkt in den vergangenen 40 Jahren vor allem aus den Staaten Mittel- und Osteuropas nach Deutschland zugezogen sind, gehen bei der Altersversorgung nicht leer aus. Obwohl sie hierzulande möglicherweise bislang nur wenige Beiträge für ihre Rentenversicherung gezahlt haben, haben sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Darauf hat die DRV jetzt in einer neu aufgelegten Broschüre aufmerksam gemacht. Näheres regelt das so genannte Fremdrentengesetz. Die Broschüre informiert über dieses Gesetz und seine in vielen Fällen positiven Folgen für diejenigen, die als Vertriebene und Aussiedler offiziell anerkannt sind.
Vertriebene oder Spätaussiedler – wo liegt der Unterschied?
Demnach werden bei Vertriebenen oder Spätaussiedlern auch Versicherungszeiten im Herkunftsland für die gesetzliche Rente in Deutschland berücksichtigt – unter zwei Voraussetzungen:
- Wer als Angehöriger der deutschen Minderheit die Vertreibungsgebiete (in der Regel die früheren Ostblockstaaten wie zum Beispiel Polen) bis zum 31. Dezember 1992 verlassen hat, wird als Vertriebener anerkannt. Auch nichtdeutsche Ehepartner können diesen Status dann erhalten.
- Wer nach dem 31. Dezember 1992 nach Deutschland gezogen ist und aus den Vertreibungsgebieten stammt, wird als Spätaussiedler anerkannt. Nichtdeutsche Ehegatten/Ehegattinnen erhalten diesen Status jedoch nicht.
Nach Angaben der DRV werden nach dem Fremdrentengesetz auch Rentenbeiträge angerechnet, die Vertriebene oder Spätaussiedler in ihrem Herkunftsland gezahlt haben – „und zwar dann, wenn Sie diese zu einer vergleichbaren gesetzlichen Rentenversicherung wie in Deutschland entrichtet haben und diese dort verblieben sind“, heißt es im neu aufgelegtem Informationsheft der Rentenversicherung. Und weiter: „Gerade wenn Sie in Deutschland bisher nur wenige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben, helfen die in Ihrem Herkunftsland zurückgelegten Beschäftigungszeiten, die Voraussetzungen für den Erhalt einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente beziehungsweise im Falle Ihres Todes einer Hinterbliebenenrente zu erfüllen“.
Welche Zeiten noch für die Rente berücksichtigt werden
Anerkannt für die Rente werden außerdem Kindererziehungszeiten sowie Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes, die nach dem 8. Mai 1945 im Herkunftsland geleistet wurden. Wie dies im Detail berechnet wird, ist der Broschüre der DRV zu entnehmen. Zahlt der Rentenversicherungsträger des Herkunftslandes eine Rente, deren Zeiten auch in Deutschland nach dem Fremdrentengesetz anerkannt wurden, wird aber die Rente des Herkunftslandes auf die Rente in Deutschland angerechnet.
Weitere Tipps zu diesem Thema finden Sie in der Broschüre „Aussiedler und ihre Rente“. Sie können das Heft kostenlos als PDF herunterladen.
