Berlin (dpa/tmn). Schickt eine Firma einen Arbeitnehmer ins Ausland, ist es sinnvoll, dass die Entsendung im Voraus befristet wird. Also entweder der Vertrag enthält eine entsprechende Vereinbarung – zweijährige Tätigkeit im Land xy – oder die Beschäftigung ist an ein konkretes Projekt geknüpft, zum Beispiel dem Bau einer bestimmten Anlage. Darauf macht die Bundsteuerberaterkammer aufmerksam.
Denn dann gilt für ein in Deutschland bereits bestehendes Beschäftigungsverhältnis das deutsche Sozialversicherungsrecht im Ausland weiter. Und nur dann behält der Arbeitnehmer seinen Schutz der deutschen Sozialversicherung. Ansonsten ist ein Arbeitnehmer in dem Staat versichert, in dem er seine Tätigkeit ausübt.
Bei der Besteuerung zählt der Wohnsitz
Auch bei der Steuer gibt es einiges zu beachten. Selbst wenn ein Arbeitnehmer nur zwischendurch im Ausland arbeitet, sollte er sich vorab genau erkundigen. Neben dem innerdeutschen Regeln muss man unter Umständen auch das ausländische Steuerrecht, und wenn vorhanden die Abkommen zur Doppelbesteuerung beider Staaten beachten.
Grundsätzlich gilt laut deutschem Einkommensteuergesetz: Wo eine Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, muss sie auch Steuern zahlen.
Unbeschränkt steuerpflichtig oder nicht?
Behält der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland bei, ist er hierzulande weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig – muss also gesamtes inländisches und ausländisches Einkommen versteuern.
Dieses Welteinkommen erstreckt sich nämlich auch auf die im Ausland erzielten Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit – und zwar unabhängig davon, ob den Lohn weiterhin der inländische Arbeitgeber oder etwa eine ausländische Tochterfirma zahlt.
Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgibt. Denn dann ist der Arbeitnehmer in der Regel hierzulande nur noch mit Einkünften beschränkt steuerpflichtig, deren Quellen auch in Deutschland liegen.
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