Arbeiten im Homeoffice: Wann Sie versichert sind
Wer im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg einen Unfall erleidet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt spätestens seit 2021 auch bei Unfällen im Homeoffice. Das Bundessozialgericht hat diesen Schutz mit einer Entscheidung zu einem Unfall im häuslichen Heizungskeller jüngst nochmals erweitert. Ein Überblick über Gesetzeslage und Gerichtsentscheidungen.
Gleicher Versicherungsschutz im Homeoffice wie im Betrieb
Corona sei Dank. Die Pandemie hat die Arbeit im Homeoffice salonfähig gemacht. Und damit auch Druck auf den Gesetzgeber ausgeübt. Seit dem 18.06.2021 gelten durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz neue Regelungen. Nicht nur für diejenigen, die im Homeoffice arbeiten, sondern für alle mobil Arbeitenden – auch für diejenigen, die ihre Büroarbeit im Intercity oder auf einer Parkbank erledigen. Für sie gilt seitdem der gleiche Versicherungsschutz wie für diejenigen, die in Betrieben tätig sind.
Eine weitere Änderung gab es bei dem Versicherungsschutz auf den Wegen, die Versicherte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen, also in die Kita, den Kindergarten oder die Schule. Für Versicherte, die außerhaus arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für zu Hause tätige Versicherte waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, früher dagegen nicht versichert. Doch seit dem 18.06.2021 gilt: Bringen Versicherte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz.
“Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.”
(§ 8 Absatz 1, Sozialgesetzbuch VII)
Versicherungsschutz bei Heizungskontrolle im Homeoffice
Am 21.03.2024 hatte sich das Bundessozialgericht (BSG) zum ersten Mal mit einem Unfall zu beschäftigen, der die Haustechnik am Homeoffice-Arbeitsplatz betraf. Wer zu Hause arbeitet, ist – zumindest in der kalten Jahreszeit – auf eine funktionierende Heizung und generell in der Regel auf Elektrizität angewiesen.
Im jüngst vor dem BSG verhandelten Fall ging es um einen selbstständigen Busunternehmer, der seinen häuslichen Arbeitsplatz (ein gesondertes Büro hatte er nicht) in seinem Wohnzimmer hatte. Er bewohnte ein Haus, dessen Wohnzimmer er als häuslichen Arbeitsplatz für Büroarbeiten nutzte. Hier hatte er seinen Schreibtisch und dort stand auch sein PC.
Am Unfalltag holte er zunächst seine beiden Kinder von der Schule ab und begab sich anschließend an seinen Arbeitsplatz. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, ging er in den Keller, um die Heizungsanlage zu überprüfen. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel. Die Folge war unter anderem eine schwere Augenverletzung. Die zuständige Berufsgenossenschaft hielt dies für keinen Arbeitsunfall, schließlich sei es zumindest auch darum gegangen, die Kinder mit Wärme zu versorgen.
Das BSG befand dagegen: “Das unfallbringende Drehen am Temperaturregler seiner Heizung stand in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers im Homeoffice.” Schließlich habe er auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen wollen. Die Benutzung des Temperaturreglers sei “objektiv unternehmensdienlich und der Heizungsdefekt nicht mehr ein unversichertes Risiko aus dem privaten Lebensbereich”.
Zudem stellte das BSG klar: “Bei unternehmensdienlichen Verrichtungen sind indes auch im Homeoffice die von privaten Gegenständen ausgehenden Gefahren versichert.” Die eingeschränkten Möglichkeiten zur präventiven, sicheren Gestaltung von häuslichen Arbeitsplätzen rechtfertigten keine Einschränkungen des Versicherungsschutzes
(Aktenzeichen: B 2 U 14/21 R).
Armbruch in der Mittagspause: Arbeitsunfall
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte sich am 16.03.2023 mit dem Unfall eines im Homeoffice arbeitenden Krankenkassenangestellten zu beschäftigen. Der Mann war in der Mittagspause zu einem 350 Meter von seiner Wohnung entfernten Imbissstand gegangen und hatte sich dort ein gegrilltes Hähnchen gekauft. Auf dem Rückweg stolperte er und brach sich den Arm.
Für Arbeitnehmer, die nicht zu Hause, sondern im Betrieb tätig sind, können auch Wege in der Arbeitspause zum Einkauf von Nahrungsmitteln zum Verzehr im Betrieb oder der Weg zu einer Gaststätte oder einem Restaurant außerhalb des Betriebsgeländes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das hatte das BSG bereits entschieden (Aktenzeichen: 2 RU 5/89). Vergleichbares müsse auch für Arbeitnehmer im Homeoffice gelten, befand das Landessozialgericht. Die zugelassene Revision beim BSG wurde nicht eingelegt, also wurde das Urteil rechtskräftig (L 14 U 29/22).
Genauso hatte zuvor schon die Vorinstanz, das Sozialgericht Stade, entschieden. Es hatte allerdings hinzugefügt, dass dies nur im Zusammenhang mit der täglichen Mittagspause gelte. Ansonsten könne das jeweils zu jedem beliebigen Zeitpunkt auftretende Hungergefühl zu einem rund um die Uhr geltenden Versicherungsschutz führen.
Der Weg aus dem Bett ins Homeoffice
“Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.” Mit dieser Feststellung beginnt die Pressemitteilung des BSG zu einem am 08.12.2021 gefällten Urteil, mit dem die Entscheidung der Vorinstanz “gekippt” wurde (B 2 U 4/21 R). Der Satz enthält allerdings einen Fehler: Eigentlich müsste hier “Versicherter” statt “Beschäftigter” stehen. Denn die Homeoffice-Regeln zum Unfallversicherungsschutz gelten genauso für selbstständig tätige Versicherte – soweit sie in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind.
Verhandelt wurde in Kassel, ob es sich bei einem Treppensturz eines im Homeoffice arbeitenden Beschäftigten um einen “Arbeitsunfall” im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) VII gehandelt hatte. Der Betroffene befand sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in sein eine Etage tiefer gelegenes häusliches Büro. Dort beginnt er üblicherweise – so fasste das BSG die Tatsachendarstellung der Vorinstanzen zusammen – “unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel”. All das war unstrittig. Strittig war nur, ob sich auf dem Weg vom Schlafzimmer zur Arbeitsaufnahme in den eigenen vier Wänden eines Versicherten ein Arbeitsunfall ereignen kann.
Das BSG stellte klar, dass auch Wege zur ersten Aufnahme von Arbeitshandlungen im Privathaushalt eines Versicherten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Im entschiedenen Fall war der Weg vom Bett ins Homeoffice sozusagen der Arbeitsweg.
Der Rückweg vom Büro in Privaträume
Wenn Arbeitnehmer, die eindeutig im Homeoffice arbeiten, nach Beendigung ihrer Arbeit auf dem (Rück-)Weg in die Privaträume ihrer Wohnung auf der Treppe stürzen, dann ist das genauso zu beurteilen wie ein Treppenunfall auf dem (Hin-)Weg ins häusliche Arbeitszimmer. Es handelt sich deshalb um einen Arbeitsunfall.
Das befand das Sozialgericht Schwerin in einer Entscheidung vom 13.12.2022 (Aktenzeichen: S 16 U 49/22). Das Urteil wurde rechtskräftig. Es betraf eine Sachbearbeiterin/Integrationsfachkraft bei der Bundesagentur für Arbeit. Die örtliche Arbeitszeitvereinbarung sah vor, dass die Hälfte ihrer Arbeitszeit im Homeoffice zu erbringen war.
An einem “Heimofficetag” stempelte sie gegen 16.00 Uhr digital aus, fuhr den Rechner herunter, sammelte ihre Signaturkarte, ihr Headset, den Büroschlüssel und ihre Notizen vom Arbeitstag in einer üblicherweise hierfür von ihr verwendeten “blauen Mappe” und verließ den Arbeitsbereich. Auf dem Weg nach unten stürzte sie auf der Treppe und zog sich hierbei eine Sprunggelenksdistorsion mit Außenbandteilruptur rechts zu. Das Sozialgericht befand: Zuständig war hier nicht die gesetzliche Kranken-, sondern die Unfallversicherung.
Wo die Leistungen der Unfallversicherung besser sind
Ob nach einem Unfall die Krankenversicherung oder die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist, ist nicht egal. Die Unfallversicherung bietet deutlich bessere Leistungen.
Verletztengeld: Das Verletztengeld der Unfallversicherung ist um zehn Prozentpunkte höher als das Krankengeld der Krankenkasse. Nach dem Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gewährt die Unfallversicherung Verletztengeld. Dieses beträgt 80 Prozent des entgangenen regelmäßigen Brutto-Entgeltes. Es darf aber nicht höher sein als das regelmäßige Netto-Entgelt. Das Krankengeld beträgt dagegen im Allgemeinen nur 70 Prozent vom Brutto, jedoch höchstens 90 Prozent vom Netto.
Zuzahlungen: Die Krankenkasse erhebt Zuzahlungen – etwa zu verschriebenen Medikamenten oder beim Krankenhausaufenthalt. Eine Woche Krankenhausaufenthalt als Krankenkassenleistung kostet für gesetzlich Versicherte schon 70 Euro. Bei den Unfallversicherungsträgern gibt es keine Zuzahlungen.
Berufliche Rehabilitation: Diese finanziert die Berufsgenossenschaften, wenn in Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit der bisherige Beruf nicht mehr (oder nicht mehr in der bisherigen Form ausgeübt werden kann). Möglich ist etwa die Finanzierung einer Umschulung. Die berufliche Reha gehört nicht zum Leistungskatalog der Krankenversicherung.
Unfallrente: Diese zahlt die Unfallversicherung, wenn als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent eintritt. Die Krankenkassen zahlen keine Renten.
Hinterbliebenenrente: Stirbt ein Versicherter als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, so zahlt die Unfallversicherung unter anderen einmalig ein Sterbegeld sowie Hinterbliebenenrente an die Witwe oder den Witwer beziehungsweise an den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Kinder unter 18 Jahren haben Anspruch auf Waisenrente.
