Die Arbeitnehmerin wollte ihr Arbeitsverhältnis auf Vollzeit aufstocken. Bei ihrem Arbeitgeber waren fünf freie Stellen in der Krankenpflege zu besetzen. Die Krankenpflegerin hatte – wie vom Gesetz vorgesehen – ihren Wunsch nach Ausweitung der Arbeitszeit ihrem Arbeitgeber angezeigt. Ihre Bewerbung wurde jedoch nicht berücksichtigt.
Danach hat ein Arbeitgeber „einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen“.
Weiterhin ist die Regelung nicht (nur) für Beschäftigte vorgesehen, die vorher ihre Arbeitszeit verkürzt hatten. Sie gilt vielmehr unterschiedslos für alle Teilzeitbeschäftigten, also auch für diejenigen, die in einem Unternehmen von vornherein als Teilzeitkräfte oder Minijobber eingestiegen sind.
Ferner sieht Paragraf 9 des Teilzeit- und Befristungsgesetz keine Mindestdauer der Beschäftigung vor. Die Regelung gilt also auch für Teilzeitbeschäftigte, die erst ganz kurze Zeit in einem Unternehmen tätig sind.
Der Arbeitgeber darf den Wunsch nach längerer Arbeitszeit auch nicht aus rein „betrieblichen Gründen“ ablehnen. Diese müssen vielmehr „dringend“ sein.
Originalton des Gerichts: „Hat der Arbeitgeber den Untergang des Anspruchs des Arbeitnehmers zu vertreten, hat dieser Anspruch auf Schadensersatz“. Danach ist der Zustand herzustellen, „der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“.
Übersetzt heißt das: Die Krankenpflegerin hat Anspruch auf die Lohndifferenz zwischen dem Teilzeitlohn, den sie erhalten hat und dem Vollzeitlohn, den sie erhalten hätte, wenn sie bei einer der ausgeschriebenen Vollzeitbeschäftigungen berücksichtigt worden wäre.
Teilzeitbeschäftigte, die sich unter Verweis auf Paragraf 9 TzBfG in ihrem Unternehmen auf eine zu besetzende Vollzeitstelle bewerben, sollten immer an ihren möglichen Schadensersatzanspruch denken. Diese Regelung sollten auch Betriebsräte stets im Blick haben.
Auch dazu gibt es eine gesetzliche Vorgabe – und zwar in Paragraf 93 des Betriebsverfassungsgesetzes. Danach kann der Betriebsrat verlangen, dass „Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen […] vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebs ausgeschrieben werden“.
Hält sich der Chef nicht an diese Regelung, so kann der Betriebsrat im Falle der Einstellung eines externen Mitarbeiters die Zustimmung zur Einstellung verweigern.
