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Kinderbetreuung wegen Corona: Entschädigung für Eltern

Wenn Eltern vorübergehend vom Job freigestellt werden, weil sie ihre Kinder betreuen müssen, haben Sie einen Entschädigungsanspruch.

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Vater lernt mit Tochter zuhause am Esstisch.

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Für wen gilt die Entschädigung bei Kinderbetreuung?

Für Elternteile, die wegen der behördlichen Schließung von Schulen und Kitas Verdienstausfälle hinnehmen müssen, weil sie sich um ihr Kind oder ihre Kinder kümmern müssen. Sie gilt für Eltern von Kindern unter 12 Jahren,

  • wenn sie ihre Kinder aufgrund einer Schul- oder Kita-Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können,
  • und keine anderweitige zumutbare Betreuung (zum Beispiel durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) zur Verfügung steht.
Bei behinderten Kindern, die Betreuung benötigen, spielt die Altersgrenze von 12 Jahren keine Rolle.

Was gilt, wenn die Einrichtung nicht schließt, aber mein Kind unter Quarantäne gestellt ist?

Dann gilt genau das gleiche wie bei Einrichtungsschließung. Das wird durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz, das aktuell in der parlamentarischen Beratung ist, klargestellt.

Entschädigung auch, wenn Behinderteneinrichtungen schließen

Wenn Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen coronabedingt schließen, steht betreuenden Eltern ebenfalls ein Verdienstausfall zu. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei Kita- und Kindergartenschließung.

Wie hoch fällt die Entschädigung für betreuende Eltern aus?

Hier gilt eine ganz ähnliche Regelung wie beim Arbeitslosengeld. Dem „erwerbstätigen Sorgeberechtigten“ – so die Gesetzesformulierung – stehen 67 Prozent des ihm entstandenen Verdienstausfalls zu, höchstens jedoch 2.016 Euro für einen vollen Monat.

Oft betreuen ja die Großeltern die Kinder – was gilt in solchen Fällen?

Genau das soll verhindert werden. Denn wenn sich die Großeltern um die Kinder kümmern, besteht die große Gefahr, dass die Enkel Oma und Opa infizieren. „Risikogruppen wie zum Beispiel die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden“, erklärt das Bundesarbeitsministerium ausdrücklich.

Wie lange wird die Entschädigung gezahlt?

Väter und Mütter, die wegen der Einschränkungen bei Kitas und Schulen nicht arbeiten können, bekommen zu 20 Wochen Entschädigung vom Staat. Jedes Elternteil hat Anspruch auf maximal 10 Wochen Entschädigung, Alleinerziehende auf bis zu 20 Wochen. Wichtig zudem: Der Zuschuss gilt auch tageweise, wenn die Kinder nur ab und zu in Kita oder Schule dürfen. Der Staat zahlt 67 Prozent des Nettoeinkommens, höchstens aber 2.016 Euro im Monat.

Wann wird die Entschädigung wegen Kinderbetreuung nicht gezahlt?

Zunächst müssen andere Möglichkeiten zur Überbrückung der weggefallenen Kinderbetreuungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. So müssen Eltern, soweit es in ihrem Betrieb Arbeitszeitkonten gibt, ihre „Plusstunden“ abbauen. Wer 76 Plusstunden auf seinem Arbeitszeitkonto hat muss danach – bei einer 38-Stunden- Woche – zunächst einmal für zwei Wochen Überstunden „abfeiern“, bevor die neue Leistung in Frage kommt. Außerdem gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld vor.

Müssen Eltern ihre Urlaubsansprüche opfern, bevor die Entschädigung gezahlt wird?

Resturlaub muss genommen werden: Das Bundesarbeitsministerium erklärt hierzu, dass es in der Regel zumutbar sei, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen. Wer also noch 2021 noch Resturlaub aus 2020 hat, wird diesen in der Regel zunächst einmal nehmen müssen.

Das Ministerium geht davon aus, dass auch „bereits vorab verplanter Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung in Anspruch genommen werden sollte“, verbraucht werden müsste.

Jahresurlaub muss nicht genommen werden: Arbeitnehmer können nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.

Finanziell gesehen ist es allerdings vorteilhafter, den Urlaub zu opfern. Denn dann fließt der volle Lohn ohne Abstriche weiter.

Gilt die Entschädigungs-Regelung auch für Schulferien?

Nein. Jedenfalls dann nicht, wenn die Kinder noch zur Schule gehen. Schließlich wäre dann die Schule unabhängig von der Corona-Krise ohnehin geschlossen. Die Eltern müssten dann also sowieso eine Lösung für das Problem finden.

Haben auch Selbstständige bei Kinderbetreuung einen Entschädigungsanspruch?

Ja. Unter den gleichen Voraussetzungen wie Arbeitnehmer. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei ihnen nach der Höhe des Verdienstausfalls. Grundlage ist der letzte Steuerbescheid (nach Paragraph 15 SGB IV).

Was gilt bei den Sozialversicherungen?

Der Versicherungsschutz der Betroffenen bleibt erhalten. Beiträge werden in der Zeit, in der die Entschädigung gezahlt wird, auf Basis von 80 Prozent des vorherigen Verdienstes entrichtet. Damit kommt es gegebenenfalls bei voller Nutzung des sechswöchigen Entschädigungsanspruchs um ein minimales Minus der Rentenansprüche zwischen 50 Cent und einem Euro (gegenüber den Ansprüchen, die bei normaler Lohnweiterzahlung erworben würden).

Falls die betreuenden Eltern später arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beantragen würden, wird diese Leistung auf Grundlage des vorher gezahlten Entgelts berechnet. Gleiches trifft auch beim Krankengeld zu.

Was gilt bei der Steuer?

Die Entschädigungszahlung selbst ist nicht steuerpflichtig, sie wird also ohne einen Steuerabzug ausgezahlt. Die Bezieher dieser Leistung müssen allerdings im kommenden Jahr unter Umständen mit einer geringen Steuernachforderung rechnen.

Die Entschädigung hat nämlich zur Folge, dass die steuerpflichtigen Einkünfte, die die Betroffenen ansonsten beziehen, mit einem höheren Prozentsatz besteuert werden.

Wer zahlt die Entschädigung aus und wie wird sie beantragt?

Dafür ist der Arbeitgeber zuständig. Er muss die Höhe der Entschädigungszahlen ausrechnen, die Anspruchsvoraussetzungen prüfen und die Leistung auszahlen. Wichtig also: Arbeitnehmer müssen – anders als Selbstständige – keinesfalls selbst einen Antrag stellen.

Hat der Arbeitgeber dann einen Erstattungsanspruch?

Ja. Dieser besteht gegenüber dem gegenüber dem Gesundheitsamt beziehungsweise einer anderen zuständigen Stelle. Welche Stelle das in welchem Bundesland ist, erfahren Sie aus der Übersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Die Antragsbearbeitung kann derzeit recht lange dauern, da die zuständigen Stellen sich völlig neuen Anforderungen gegenübersehen und hoffnungslos überfordert sind. Arbeitgeber haben Anspruch auf eine Vorschusszahlung in Höhe der voraussichtlichen Leistung. Das regelt Paragraph 56 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes.

Wie lange gilt die Regelung?

Die Regelung soll zunächst bis zum 31. März 2021 gelten. Das sieht das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz vor, durch das das Infektionsschutzgesetz angepasst wird.


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