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Neue Pfändungsfreigrenzen – Schuldnern bleibt mehr zum Leben

Genau wie Lohn und Gehalt sind auch Rente und andere Sozialleistungen pfändbar. Doch in echte Not sollten Schuldner nicht geraten, wofür die Pfändungsfreigrenzen sorgen. Zum 1. Juli 2017 werden sie turnusgemäß erhöht – um 5,58 Prozent. Zuletzt waren sie 2015 angepasst worden. Sozialexperte Rolf Winkel erklärt, wie Pfändungsfreigrenzen funktionieren.

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Alte Frau holt Münzen aus ihrer Geldbörse. Bild: IMAGO / Schöning / imago stock&people

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Neue Pfändungsfreigrenzen – Schuldnern bleibt mehr zum Leben

Dürfen Schuldner immer nur 30 Prozent des Einkommens behalten, das die Pfändungsfreigrenzen übersteigt?
Interviewer
Nein. Der Satz von 30 Prozent gilt nur für Alleinstehende. Die Grundregel lautet: Wer für weitere Personen unterhaltspflichtig ist, darf mehr von seinem Einkommen behalten. Auch hierzu ein Beispiel: Wer monatlich netto 2.500 Euro verdient und für seine Ehefrau und zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, muss nur 30 Prozent des die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrags an seine Gläubiger abführen. Die Pfändungsfreigrenze liegt in diesem Fall bei 2.035,97 Euro. Sein Einkommen liegt 464,03 Euro darüber. Davon muss er (30 Prozent =) 139,21 Euro abgeben. Ihm bleiben also monatlich 2.360,79 Euro.
Rolf Winkel
Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen?
Interviewer
Der Grund ist einfach – Schuldner sollen vor einer "Kahlpfändung" geschützt werden. Denn das würde zumindest auf Dauer auch den Gläubigern nicht nützen. Egal, ob es sich um Selbstständige, Gehaltsempfänger, Rentner oder Arbeitslose handelt: Wer Schulden hat, dem müssen die Gläubiger zumindest einen bestimmten Teil seines Geldes überlassen. Wie viel Schuldnern zum Lebensunterhalt verbleibt und wie viel als pfändbar gilt, wird zunächst nach den Tabellen zu Paragraf 850c der Zivilprozessordnung bestimmt.
Rolf Winkel
Gelten diese Rechenregeln auch noch bei einem recht hohen Einkommen?
Interviewer
Nein. Ab einem bestimmten Höchstbetrag müssen Schuldner alles an Einkommen, was über diesen Betrag hinausgeht, an den oder die Gläubiger abgeben. Auch dieser Höchstbetrag ist nun angepasst worden. Er liegt aktuell bei 3.475,79 Euro (bisher: 3.292,09 Euro).

Auch hierzu ein Beispiel: Ein kinderloses Ehepaar hat monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 3.475,79 Euro. Davon sind nach der Pfändungstabelle 954,75 Euro pfändbar. Dem Paar bleiben damit 2.521,04 Euro. Mehr hat das Paar auch bei höheren Nettoeinkünften nicht zur Verfügung. Denn alles, was über diesem Betrag liegt, darf zu 100 Prozent gepfändet werden. Beim Vollstreckungsgericht kann allerdings ein Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags gestellt werden. Das ist dann Erfolg versprechend, wenn Betroffene nachweisen können, dass sich andernfalls ihr notwendiger Lebensunterhalt nicht decken lässt.
Rolf Winkel
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?
Interviewer
Das kommt ganz darauf an. Wie viel Schuldnern mindestens vom Einkommen bleibt, hängt von der Höhe des Nettoeinkommens und der Zahl der Personen ab, für die Betroffene unterhaltspflichtig sind. Nach den zum 1. Juli 2017 einheitlich um 5,58 Prozent erhöhten Pfändungsfreigrenzen müssen beispielsweise Alleinstehenden im Regelfall monatlich mindestens 1.133,80 Euro bleiben. Das sind 59,92 Euro mehr als die vorher geltenden 1.077,88 Euro.
Rolf Winkel
Werden die Pfändungsfreibeträge regelmäßig angepasst?
Interviewer
Im Prinzip ja. Eigentlich sieht die Zivilprozessordnung vor, dass die Pfändungsfreigrenzen im zweijährigen Turnus angepasst werden müssen. Das gilt allerdings nur, wenn zuvor der steuerliche Grundfreibetrag erhöht worden ist. Da dieser 2017 gegenüber 2015 um 5,58 Prozent auf 8.820 Euro gestiegen ist (von vorher 8.354 Euro), steigen auch die Pfändungsfreibeträge entsprechend.
Rolf Winkel
Werden die neuen Freibeträge automatisch berücksichtigt?
Interviewer
Bei laufenden Pfändungsfällen in der Regel ja. Arbeitgeber und Sozialleistungsträger müssen die neuen Pfändungsfreibeträge ab Juli 2017 automatisch anwenden. Besonders Arbeitnehmer in Kleinunternehmen, deren Lohn teilweise gepfändet wird, sollten jedoch ihre Lohnabrechnung im Juli genau überprüfen.
Rolf Winkel
Und was gilt bei der Deutschen Rentenversicherung?
Interviewer
Auch die berücksichtigt zum 1. Juli 2017 automatisch und ohne Antrag die neuen Sätze.
Rolf Winkel
Wann müssen Schuldner denn aktiv werden und die Berücksichtigung der neuen Pfändungsfreibeträge beantragen?
Interviewer
Immer dann, wenn das Vollstreckungsgericht vor dem 1. Juli 2017 auf Antrag der Schuldner einen konkreten pfändungsfreien Betrag errechnet hat. Diese Beträge werden nicht automatisch angepasst. Da muss extra ein Antrag auf Anpassung des pfändungsfreien Betrags gestellt werden.
Rolf Winkel
Wie werden entsprechende Anträge gestellt?
Interviewer
In der Regel formlos. Am besten geht man zum örtlichen Amtsgericht und fragt dort nach der Rechtsantragstelle. In der Regel haben die Rechtsantragstellen vormittags geöffnet. Deren Dienste können kostenlos in Anspruch genommen werden.
Rolf Winkel
Was gilt für Pfändungsschutz-Konten (P-Konten)?
Interviewer
Auch beim Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) müssen die Banken den pfändungsfreien Sockelbetrag ab 1. Juli 2017 auf 1.133,80 Euro umstellen. Darüber hinaus müssen Banken die höheren Freibeträge für diejenigen Kontoinhaber automatisch anpassen, wenn diese nachgewiesen haben, dass sie für weitere Personen unterhaltspflichtig sind.
Rolf Winkel

Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2017

Das monatliche Nettoeinkommen ist unpfändbar
bei Alleinstehendenbis 1.133,80 Euro

bei einer Unterhaltspflicht gegenüber
1 Personbis 1.560,51 Euro
2 Personenbis 1.798,24 Euro
3 Personenbis 2.035,97 Euro
4 Personenbis 2.273,70 Euro
5 Personenbis 2.511,43 Euro

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