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Frauen und Rente: Wie der Staat Alleinerziehenden bei der Altersvorsorge hilft

Viele Alleinerziehende haben einen Teilzeit- oder Minijob und erhalten zusätzlich Arbeitslosengeld II oder den Kinderzuschlag. Klar: Für die spätere Rente sieht es dann mau aus. Doch wer Bescheid weiß, kann mit Unterstützung von Familienkassen und Jobcenter seine Rentenansprüche aufbessern.

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Mutter trägt Tochter im Grundschulalter huckepack vor einer grauen Wand.

© Nicht definiert

Riestern mit Amtshilfe: Auch die fünf Euro zahlt das Amt

Für Alleinerziehende die zusätzlich zu ihren Arbeitseinkünften Leistungen vom Jobcenter (ALG II) oder von der Familienkasse (Kinderzuschlag) erhalten, lohnt sich das "Riestern" besonders. Indirekt übernimmt der Staat nämlich häufig für sie auch noch den geringen Eigenbeitrag zum Riester-Vertrag. Denn sie können diesen von ihrem anrechenbaren Einkommen absetzen. In den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 – 11b SGB II heißt es: „Die für die staatliche Altersvorsorge (Riester-Renten) aufgewendeten Beträge können abgesetzt werden.“ Dies gilt für Arbeitslosengeld-2-Bezieher, die die Hartz-4-Leistung zusätzlich zu einem (niedrigen) Arbeitseinkommen oder auch zu Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Unterhaltszahlungen oder anderen Einkünften erhalten.

Grundsätzlich gilt für die Betroffenen: Was sie verdienen bzw. sonst noch als Einkommen erzielen, mindert die Zahlungen der Ämter. Allerdings werden nicht ihre kompletten Einkünfte berücksichtigt. Sie können vielmehr bestimmte Freibeträge absetzen. Dazu gehört auch der von ihnen gezahlte Mindesteigenbetrag zur Riester-Rente. Weil sie also riestern, erhalten sie entsprechend mehr Arbeitslosengeld II. Und so kommt der Staat indirekt für ihren Riester-Eigenbetrag auf.

Nach der ALG-II-Verordnung sind dabei mindestens fünf Euro pro Monat vom Einkommen absetzbar. Bei höheren Eigenzahlungen der Betroffenen gilt: Drei Prozent des Einkommens des ALG-II-Beziehers sind maximal absetzbar. Der Prozentwert mindert sich jedoch um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtem Kind im Haushalt der Betroffenen. Bei Alleinerziehenden mit einem Kind sind es damit nur noch maximal 1,5 Prozent - und bei zwei und mehr Kindern bleiben als absetzbar nur fünf Euro im Monat. Diese fünf Euro pro Monat reichen allerdings bei niedrigem Einkommen meist, um die volle staatliche Förderung für einen Riester-Vertrag zu erhalten.

Minijob: Wenn schon, dann mit Rentenversicherungspflicht – und Amtshilfe

Viele Minijobber erhalten zusätzlich aufstockendes Arbeitslosengeld II bzw. den Kinderzuschlag der Arbeitsagentur. Sie leben also von Lohn plus öffentlicher Unterstützung. Wichtig zu wissen ist dabei: Minijobs sind im Grundsatz rentenversicherungspflichtig und bringen ein geringes Rentenplus (siehe Rente und Minijobs). Doch die meisten Jobber wählen – was ja möglich ist – die Rentenversicherungspflicht ab und sparen dadurch bis zu 16,20 Euro im Monat. Das ist nachvollziehbar, doch für Bezieher von ALG II bzw. Kinderzuschlag eine Milchmädchen-Rechnung.

Denn der ohnehin geringe Versicherungsbeitrag wird indirekt durch das Jobcenter finanziert. Wer 16,20 Euro als Rentenbeitrag zahlt, vermindert sein anrechenbares Einkommen genau um diesen Beitrag. Das bedeutet: Das Jobcenter zahlt dann monatlich 16,20 Euro mehr an Unterstützung. Verzichtet der Jobber dagegen auf die Rentenversicherungspflicht, so steigt das anrechenbare Einkommen um 16,20 Euro. Die Folge: Das Amt überweist ihm monatlich 16,20 Euro weniger. Die Abwahl der Rentenversicherungspflicht bringt für ALG II-Bezieher mit Minijob gar nichts. Das gilt ganz ähnlich auch für Bezieher des Kinderzuschlags.

Riestern ohne Amtshilfe: Mit fünf Euro ist frau dabei

Für Alleinerziehende lohnt sich das Sparen auf einem Riester-Vertrag schon allein wegen der staatlichen Zulagen. Für eine Mutter mit zwei Kindern sind dies immerhin bis zu 775 Euro im Jahr (für Kinder, die ab 2008 geboren wurden). Um diese Förderung zu erhalten, reicht für Betroffene meist bereits ein monatlicher Sparbetrag von fünf Euro – da sie meist nur geringe sozialversicherungspflichtige Einkünfte haben.

Betriebsrente: Ansprüche erwerben – ohne dass es der Haushaltskasse schadet

Alle Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Wenn der Arbeitgeber kein anderes Angebot zur Altersvorsorge macht, haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass der Betrieb für sie Teile ihres Bruttolohns z.B. in einer Direktversicherung investiert. Der Arbeitgeber muss zudem von sich aus auf den Sparbetrag der Arbeitnehmer einen Zuschuss von 15 Prozent leisten. Doch hauptsächlich finanzieren die Betroffenen diese Art der Vorsorge selbst.

Aber auch Sozialversicherungen und Finanzamt tragen ihr Teil dazu bei. Denn auf den in Vorsorge umgewandelten Teil des Lohns fallen innerhalb bestimmter Grenzen zunächst keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Steuern an. Dennoch machen gerade Alleinerziehende, die ohnehin oft ein niedriges Arbeitseinkommen haben, hiervon meist keinen Gebrauch, weil sie schlicht auf jeden Cent angewiesen sind.

Doch auch hier gilt: Wer zusätzlich zum niedrigen Arbeitsentgelt aufstockendes ALG II oder den Kinderzuschlag erhält, bei dem übernimmt das Jobcenter oder die Familienkasse indirekt die Eigenbeiträge der Vorsorgesparer. Dies gilt allerdings nur innerhalb der Vier-Prozent-Grenze, die § 86 des Einkommensteuergesetzes vorgibt (Sparer können von ihrem Gehalt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in die betriebliche Altersvorsorge stecken).

Die Grenze der indirekten Förderung durch Jobcenter oder Familienkasse liegt beim so genannten „Mindesteigenbeitrag“. Dieser beträgt „4 Prozent der Summe der in dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen“. Bei einem Jahresverdienst in Höhe von 15.000 Euro brutto wären das 600 Euro im Jahr oder 50 Euro im Monat.

Eine alleinerziehende Mutter verdient monatlich brutto 1.250 Euro, hiervon überweist der Arbeitgeber per Entgeltumwandlung 50 Euro an einen Pensionsfonds. Er selbst schießt noch 7,50 Euro zu.
Durch diesen Bruttolohnverzicht sinkt das Nettoeinkommen der Betroffenen von monatlich 1.001,94 Euro auf 961,30 Euro, also um etwa 40 Euro. Da die Betroffene allerdings ohnehin zusätzlich ALG II erhält, gleicht das Jobcenter das gesunkene Nettoeinkommen voll aus und zahlt ein entsprechend höheres ALG II. Ganz ähnlich wird beim Kinderzuschlag verfahren.

Gesetzliche Grundlage:
Bundessozialgericht zu Hartz IV und Betriebliche Altersversorgung

Per Entgeltumwandlung finanzierte Beiträge von Hartz-IV-Beziehern sind vom Bruttoarbeitseinkommen der Betroffenen absetzbar, entschied das Bundessozialgericht bereits am 9. November 2010. Zur Begründung führten die Richter unter anderem an, dass die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gesenkt worden seien. Die Folgerung daraus: „Der Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik beruht daher auf drei Säulen, der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Eigenvorsorge. Durch diese drei Säulen gemeinsam soll eine ‚Vollversorgung‘ gewährleistet werden, die dem Arbeitnehmer ein Versorgungsniveau auf der Basis des während des aktiven Erwerbslebens erzielten Lebensstandards sichert. Die Betriebsrente ist mithin eine notwendige Ergänzung zur Sicherung der Existenz im Alter.“

Deshalb sei – wenn auch nur auf einem ‚Minimalniveau‘ – erwerbstätigen Hartz-IV-Beziehern die Möglichkeit zuzugestehen, per Entgeltumwandlung Teile ihres Arbeitseinkommen durch einen entsprechenden Vertrag mit ihrem Arbeitgeber für die betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. Schließlich seien ja auch Beiträge in eine „Riesterversorgung“ vom Einkommen absetzbar. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, Beiträge in die betriebliche Altersversorgung, die per Entgeltumwandlung geleistet würden, „dem Grunde nach unterschiedlich zu behandeln“.

Allerdings könnten Hartz-IV-Beziehern nur angemessene Absetzbeträge zugestanden werden. Das BSG hält dabei eine „Anlehnung an die absetzbaren Beiträge im Bereich der ‚Riesterförderung‘“ für gerechtfertigt und bezieht sich dabei auf den Mindesteigenbeitrag nach § 86 Einkommensteuergesetz. Dieser beläuft sich derzeit auf vier Prozent. Ein entsprechender Anteil des Bruttoeinkommens kann also für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden und mindert das anrechenbare Einkommen der Betroffenen.

B 4 AS 7/10 R

Kinderberücksichtigungszeit: Bis zu 50 Prozent Rentenplus

Alleinerziehende mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung profitieren bei der Rentenversicherung, bis ihr jüngstes Kind zehn Jahre alt ist. Generell gilt nämlich: Wenn ein erziehender Elternteil sozialversichert beschäftigt ist, aber weniger als der Durchschnitt aller Versicherten verdient, wird sein Einkommen für die spätere Rentenberechnung hochgewertet – und zwar um 50 Prozent, aber maximal bis zur Höhe des Durchschnittsentgelts aller Versicherten (siehe Rente und Kindererziehung).

Ein Beispiel: Britta H. kehrt im September 2019 – nach drei Jahren Erziehungszeit – wieder in ihren alten Job zurück – aber nur in Teilzeit. Dort wird sie rund 2.000 Euro brutto im Monat verdienen. Das würde bei einer ganzjährigen Beschäftigung für Rente nur knapp 0,62 Entgeltpunkte bringen. Doch ihr Einkommen wird für die spätere Rente um die Hälfte – also auf 3.000 Euro – aufgewertet. So werden ihr pro Jahr rund 0,93 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Voraussetzung dafür ist aber, dass sie später beim Rentenantrag mindestens 25 Versicherungsjahre vorweisen kann. Das ist für Eltern meist kein Problem, weil hier auch die Zeit bis zum 10. Geburtstag der Kinder (als Kinderberücksichtigungszeit) mitzählt.

Wichtig zu wissen: Diese Besserstellung von Teilzeitarbeitern und Geringverdienern gilt maximal bis zum10. Geburtstag des jüngsten Kindes. Bis zu diesem Zeitpunkt können sich Alleinerziehende deshalb vielfach eine Teilzeitbeschäftigung leisten, ohne Altersarmut befürchten zu müssen.

Altersperspektive Grundsicherung: Warum sich das Sparen fürs Alter dennoch lohnt

Viele Alleinerziehende befürchten, dass sie mit ihrer gesetzlichen Rente später ohnehin allenfalls knapp das Sozialhilfeniveau erreichen werden. Vom zusätzlichen Sparen fürs Alter würde dann in erster Linie das Sozialamt profitieren. Jeder Euro Riester-oder Betriebsrente würde dann einen Euro weniger Grundsicherung im Alter bedeuten. Ein Nullsummenspiel. Warum dann also vorsorgen?

Durch das Betriebsrenten-Stärkungsgesetz wurde dieses Vorsorge-Hemmnis durch einen neuen Freibetrag entschärft: In § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII wurde 2018 ein neuer Anrechnungsfreibetrag für Betriebs-, Riester- und Basisrenten sowie sonstige private Renten eingeführt. Der Freibetrag gilt auch für den Teil der gesetzlichen Rente, der auf freiwilligen Beiträgen beruht. Bezieher von Grundsicherung dürfen nun in jedem Fall 100 Euro pro Monat aus einer freiwilligen Altersvorsorge zusätzlich zur Grundsicherung behalten. Für diejenigen, die Zusatzrenten von über 100 Euro im Monat beziehen, sind darüber hinaus 30 Prozent des Betrags, der 100 Euro übersteigt, anrechnungsfrei – höchstens aber monatlich 212 Euro (gilt für 2019).

Beispiel: So wirkt der neue Freibetrag bei der Grundsicherung

Sie sind auf Grundsicherung angewiesen, weil Sie nur eine kleine gesetzliche Rente beziehen. Daneben haben Sie noch eine Betriebsrente von 150 Euro und eine Privatrente von 250 Euro im Monat – insgesamt also 400 Euro. 100 Euro davon dürfen Sie ohnehin behalten. Von den zusätzlichen 300 Euro sind (30 Prozent =) 90 Euro anrechnungsfrei. Insgesamt beträgt Ihr monatlicher Freibetrag in diesem Fall 190 Euro. Mit anderen Worten: Von den Zusatzrenten dürfen sie neben der Grundsicherung monatlich 190 Euro behalten.


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